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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.10.2015, Az.: B 9 SB 16/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29954
Aktenzeichen: B 9 SB 16/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 20.01.2015 - AZ: L 3 SB 38/12

SG Trier - AZ: S 5 SB 93/11

BSG, 15.10.2015 - B 9 SB 16/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 16/15 B

L 3 SB 38/12 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 5 SB 93/11 (SG Trier)

.................................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ................................................,

gegen

Land Rheinland-Pfalz,

vertreten durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung,

Baedekerstraße 2 - 20, 56073 Koblenz,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Oktober 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Urteil vom 20.1.2015 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 60 verneint, weil die insgesamt vorliegenden Behinderungen (Suchterkrankung, psychisches Leiden, Kniegelenksersatz links, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose und Beschwerden der Schultergelenke sowie Fingergelenksarthrose) keinen höheren Gesamt-GdB bedingten. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend. Die Alkoholerkrankung der Klägerin sei trotz aktueller Abstinenz bei der Bewertung des GdB gesondert zu berücksichtigen.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wie sie die Klägerin hier geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

4

Die Klägerin hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, "ob und in welcher Höhe eine Alkoholerkrankung des Betroffenen trotz aktueller Abstinenz bei der Bewertung des Grades der Behinderung zu berücksichtigen ist." Ungeachtet des Umstandes, dass diese vermeintliche Rechtsfrage im Wesentlichen tatsächliche Gegebenheiten bzw naturwissenschaftliche Erkenntnisse anspricht, fehlt es jedenfalls an hinreichenden Ausführungen der Klägerin zum höchstrichterlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der rechtlichen Grundsätze, nach denen der GdB festzustellen ist (vgl dazu § 69 Abs 3 SGB IX). Eine Klärungsbedürftigkeit ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65) oder wenn sich für die Antwort in höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Die Klägerin hätte daher die rechtliche Klärungsbedürftigkeit der von ihr angesprochenen Fragestellung unter Einbeziehung der rechtlichen Grundlagen und der vorhandenen Rechtsprechung des BSG näher begründen müssen. Dies hat die Klägerin, wie der Beklagte zu Recht bemängelt, versäumt. Die bloße Darlegung der Frage, inwieweit eine Alkoholerkrankung bei der Bewertung des GdB aufgrund der hierdurch bedingten Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gesondert zu berücksichtigen sein könnte, reicht hierfür nicht aus.

5

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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