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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.10.2015, Az.: B 4 AS 241/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29227
Aktenzeichen: B 4 AS 241/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 21.05.2015 - AZ: L 7 AS 1626/14

SG Gelsenkirchen - AZ: S 33 AS 2995/13

BSG, 13.10.2015 - B 4 AS 241/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 241/15 B

L 7 AS 1626/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 33 AS 2995/13 (SG Gelsenkirchen)

...........................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Kreis Recklinghausen,

Hertener Straße 20, 45657 Recklinghausen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2015 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin, ihr für dieses Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das vorgenannte Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.5.2015 hat die Klägerin mit Schreiben vom 11.8.2015 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig PKH sowie die "Zuweisung eines Anwalts durch das Gericht" beantragt.

2

Der Antrag der Klägerin, ihr für ihr Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil des LSG einen Notanwalt beizuordnen, ist abzulehnen.

3

Nach § 202 S 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

4

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des LSG vom 21.5.2015 erscheint aussichtslos.

5

Wie sich aus dem Verb "erscheinen" ergibt, ist keine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten erforderlich, sondern eine summarische Prüfung ähnlich wie im Verfahren der PKH (§ 73a SGG, § 114 ZPO). Im Unterschied zur PKH ist der Entscheidungsmaßstab aber nicht eine hinreichende Erfolgsaussicht, sondern "Aussichtslosigkeit" als solche. Aussichtslosigkeit besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Diese Einschränkung der gerichtlichen Beiordnung eines Notanwalts soll einen Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtslosen Sachen bewahren (BSG Beschluss vom 29.3.2012 - B 14 AS 251/11 B - juris RdNr 5 mwN). Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a SGG gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - offenbar nicht vorliegen. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig und kann daher nicht deren Erfolgsaussicht begründen.

6

Der 7. Senat des LSG hat dem Antrag der Klägerin teilweise entsprochen, indem er das erstinstanzliche Urteil geändert, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags auf Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme "Manuelle Medizin/Chirotherapie" bei der Deutschen Gesellschaft für Muskuloskeletale Medizin (DGMSM) e.V. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt hat (Urteil des LSG vom 21.5.2015). Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag auf eine Verurteilung des Beklagten zur Durchführung der Maßnahme unterlegen ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die zugrunde liegende Rechtsgrundlage einer "Freien Förderung" nach § 16f SGB II - insbesondere hinsichtlich der hier vorgesehenen Ermessensentscheidung - Rechtsfragen grundsätzlicher Art aufweist (vgl zu einem Anspruch auf lediglich ermessensfehlerfreie Entscheidung: BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 7/13 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 14 RdNr 9). Die Entscheidung des LSG enthält auch keine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG. Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel zu erkennen, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte.

7

Der Antrag der Klägerin, ihr für dieses Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde PKH zu bewilligen, ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier aus den oben aufgezeigten Gründen nicht erfüllt, zumal schon die Beiordnung eines Notanwalts abzulehnen ist (vgl zum Verhältnis von § 114 und § 78b ZPO nur BGH Beschluss vom 6.7.1988 - IVb ZB 147/87 - FamRZ 1988, 1152). Zudem hat die Klägerin das erforderliche PKH-Erklärungsformular (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6) auch nicht innerhalb der am 14.8.2015 abgelaufenen Rechtsmittelfrist (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), sondern erst am 12.9.2015 und damit verspätet eingereicht.

8

Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).

9

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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