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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.10.2015, Az.: B 9 V 10/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29488
Aktenzeichen: B 9 V 10/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 12.06.2015 - AZ: L 15 VU 1/14

SG Bayreuth - AZ: S 4 VU 1/14

BSG, 09.10.2015 - B 9 V 10/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 10/15 BH

L 15 VU 1/14 (Bayerisches LSG)

S 4 VU 1/14 (SG Bayreuth)

........................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales,

Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth,

Beklagter.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Oktober 2015 durch die Richterin Dr. R o o s als Vorsitzende und die Richter O t h m e r und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt die Feststellung von Schädigungsfolgen aufgrund der von ihm geltend gemachten "massenweisen Foltermethoden der hochkriminell nonstop arbeitenden deutschen Justiz und Behörden" und die Gewährung von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) bzw nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Einen solchen Anspruch hat das Bayerische LSG mit Urteil vom 12.6.2015 verneint, weil bereits die zum SG Bayreuth erhobene Klage mangels durchgeführten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren unzulässig gewesen sei. Der Kläger habe nicht einmal einen Antrag beim Beklagten gestellt und es sei kein Grund dafür ersichtlich, das Verfahren auszusetzen, um fehlende Verfahren nachzuholen, da sich der Kläger zuvor nicht an den zuständigen Leistungsträger gewandt habe.

2

Der Kläger begehrt, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren. Aus dem von ihm am 21.6.2013 ausgefüllten Rentenantragsformular gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund nebst Begleitschreiben sei klar und eindeutig ersichtlich, dass er auch einen Opferrentenantrag gestellt habe.

II

3

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - unter anderem - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier.

4

Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.

5

Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Die vom Kläger offenbar angestrebte allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob sein Rentenantrag bzw sein Begleitschreiben vom 21.6.2013 als ein von der Beklagten zu prüfender Antrag nach dem OEG bzw dem StrRehaG hätte gewertet werden müssen, enthält die Überprüfung, ob das LSG im Rahmen seiner Wertung in der Sache richtig entschieden hat. Eine solche Überprüfung ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde allerdings unzulässig und kann daher nicht deren Erfolgsaussichten begründen (vgl BSG SozR 4-1750 § 78b Nr 1 RdNr 6 mwN).

6

Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht wird sich schon deshalb nicht darstellen lassen, weil nicht ersichtlich ist, dass das LSG einen vom Kläger bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag übergangen haben könnte (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51f; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11), selbst wenn insoweit bei einem in der Berufungsinstanz nicht rechtskundig vertretenen Kläger nach Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen sind (BSG Beschluss vom 31.7.2013 - B 5 R 53/13 B - Juris).

8

Eine Erfolgsaussicht lässt sich für eine mögliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl § 62 SGG) ebenfalls nicht feststellen. Mit dieser kann ein Beteiligter nur dann durchdringen, wenn er vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 11a mwN).

9

Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht zu erkennen.

10

Da dem Kläger nach alledem keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Dr. Roos
Othmer
Dr. Bieresborn

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