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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.10.2015, Az.: B 5 RS 21/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28592
Aktenzeichen: B 5 RS 21/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 13.04.2015 - AZ: L 1 SF 1374/14

SG Meiningen - AZ: S 8 R 2345/11

BSG, 07.10.2015 - B 5 RS 21/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 RS 21/15 B

L 1 SF 1374/14 (Thüringer LSG)

S 8 R 2345/11 (SG Meiningen)

...................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ....................................,

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Strausberg,

Prötzeler Chaussee 25, 15344 Strausberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 13.4.2015 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs (DbA) aufgrund eines am 17.3.1989 erlittenen (Dienst-)Unfalls im Zugunstenverfahren verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 42).

7

Die Beschwerdebegründung hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"ob dem Kläger auch als Reservist ein Anspruch auf Gewährung eines DbA zusteht."

8

Mit dieser offenen bzw öffnenden Frage, die den Befragten bewusst animieren soll, möglichst umfassend, ausführlich und detailliert (hier zB in Form eines Rechtsgutachtens) zu antworten, ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt. Der darlegungspflichtige (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) Kläger verkennt, dass er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen der in Betracht kommenden bundesrechtlichen Anspruchsnormen selbst herausarbeiten und in Frageform aufzeigen muss, welche ihrer anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale in welcher Beziehung ausgelegt werden sollen, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden. Keinesfalls ist es Aufgabe des BSG, die fraglichen Anspruchsgrundlagen und die damit zusammenhängenden (Rechts-)Probleme aufzuspüren und anschließend zu lösen.

9

Im Übrigen ist die Frage ausdrücklich auf die konkret-individuelle Situation des Klägers zugeschnitten und nicht abstrakt-generell formuliert, wie dies für eine Rechtsfrage mit übergreifender Relevanz erforderlich wäre. Sie bezieht sich ausdrücklich nur auf den Kläger und hat damit Einzelfallcharakter. Eine auf die Gestaltung des Einzelfalls zugeschnittene Frage kann aber von vornherein keine Breitenwirkung entfalten.

10

Eine formgerechte Beschwerdebegründung fehlt schließlich auch deshalb, weil der zugelassene Prozessbevollmächtigte - anders als dies der Vertretungszwang iS des § 73 Abs 4 S 1 SGG fordert - jedenfalls nicht die volle Verantwortung für ihren gesamten Inhalt übernommen hat (vgl BSG Beschluss vom 13.7.2012 - B 11 AL 117/11 B - Juris; BSG SozR 3-1500 § 166 Nr 4 und SozR 1500 § 160 Nr 44; BGH Beschluss vom 21.5.1954 - IV ZB 28/54 - JR 1954, 463), was der Senat den distanzierenden Formulierungen in der Beschwerdeschrift entnimmt (vgl dazu nur BVerfG Kammerbeschluss vom 7.12.1995 - 2 BvR 1955/95 - NJW 1996, 713), die sich größtenteils nur auf die (Rechts-)Meinung des Klägers und auf von ihm stammende Beanstandungen beziehen ("Nach Auffassung des Klägers ..."; "Der Kläger lässt insofern dazu vortragen ..."; "Daraus lässt sich nach Ansicht des Klägers klar ableiten ...").

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski

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