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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.10.2015, Az.: B 4 AS 203/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29046
Aktenzeichen: B 4 AS 203/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 16.09.2015 - AZ: L 7 AS 220/15 BER

SG Frankfurt/Main - AZ: S 26 AS 381/15 ER

BSG, 07.10.2015 - B 4 AS 203/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 203/15 S

L 7 AS 220/15 BER (Hessisches LSG)

S 26 AS 381/15 ER (SG Frankfurt am Main)

.......................................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

Bevollmächtigter: .................................................,

gegen

Jobcenter Trier Stadt,

Gneisenaustraße 38, 54294 Trier,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. September 2015 - L 7 AS 220/15 B ER und L 7 AS 252/15 B - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Einstiegsgeld für einen im Jahr 2009 liegenden Zeitraum. Das SG Frankfurt am Main hat seine Anträge auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung und Bewilligung von PKH abgelehnt (Beschlüsse vom 31.3.2015). Die hiergegen gerichteten Beschwerden des Antragstellers hat das Hessische LSG zurückgewiesen sowie seinen Antrag auf Bewilligung von PKH für die Beschwerdeverfahren abgelehnt (Beschluss vom 16.9.2015). Gegen diesen Beschluss hat sich der Antragsteller mit einem von seinem Bevollmächtigten verfassten Schreiben vom 25.9.2015 gewandt, "NZB, Revision/sofortige Rüge/Beschwerde" eingelegt sowie "voll und ganz PKH beantragt".

2

Der Senat wertet das Vorbringen des Antragstellers als Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des LSG. Der zugleich gestellte Antrag auf Bewilligung von PKH vom 25.9.2015 für das Beschwerdeverfahren und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 16.9.2015 seiner Art nach gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

3

Die Beschwerde ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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