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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.10.2015, Az.: B 3 KR 42/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28401
Aktenzeichen: B 3 KR 42/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 24.04.2015 - AZ: L 4 KR 2587/14

SG Reutlingen - AZ: S 1 KR 424/13

BSG, 07.10.2015 - B 3 KR 42/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 42/15 B

L 4 KR 2587/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 1 KR 424/13 (SG Reutlingen)

...................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ....................................,

gegen

AOK Baden-Württemberg - Die Gesundheitskasse,

Presselstraße 19, 70191 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r , den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 936,68 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen und begehrt die Zahlung weiterer 936,68 Euro für Krankenfahrten, die er zu Gunsten einer bei der Beklagten versicherten Patientin im Zeitraum von August bis November 2012 durchgeführt hat. Nachdem die Beklagte die ärztlich verordnete Krankenbeförderung der Versicherten zur Dialyse dreimal pro Woche von ihrer Wohnung zur Arztpraxis und zurück mit Taxi oder Mietwagen für das gesamte Jahr 2012 als Gemeinschaftsfahrt genehmigt hatte (Bescheid vom 20.12.2011), führte der Kläger die Beförderungsfahrten in der ersten Hälfte des Jahres 2012 als Einzelfahrten durch und rechnete sie entsprechend mit der Beklagten ab. Nach einem Umzug der Versicherten informierte die Beklagte diese im August zunächst telefonisch, dann auch schriftlich darüber, dass nunmehr die Beförderungen als Gemeinschaftsfahrten durch die Firma G. organisiert werden könnten. Sollte sie weiterhin Einzelfahrten in Anspruch nehmen wollen, habe sie die Mehrkosten selbst zu tragen. Der Kläger führte die Fahrten in der Zeit vom 16.8.2012 bis 29.11.2012 weiterhin als Einzelfahrten durch und stellte sie der Beklagten entsprechend in Rechnung. Die Beklagte zahlte lediglich die für Gemeinschaftsfahrten vereinbarte Vergütung.

2

Klage und Berufung des Klägers auf Zahlung des Differenzbetrages sind erfolglos geblieben (Urteil des SG Reutlingen vom 16.4.2014, Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.4.2015). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs des Klägers sei ein entsprechender Leistungsanspruch der Versicherten nach § 60 SGB V. Die Beklagte habe die Fahrten lediglich als Gemeinschaftsfahrten genehmigt. Die Krankenkassen seien grundsätzlich berechtigt, im Rahmen der Genehmigung den Umfang der Fahrkostenübernahme festzulegen und mithin auch darüber zu entscheiden, ob die Fahrten als Einzelfahrten oder Gemeinschaftsfahrten zu genehmigen seien. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sei es ohne Belang, ob die Beklagte die Zusicherung der Kostenübernahme in der Genehmigung im konkreten Fall auf Gemeinschaftsfahrten beschränken durfte. Der Kläger könne sich nicht auf eine evtl Rechtswidrigkeit des Bescheides berufen, da mit diesem lediglich das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Versicherten geregelt worden sei. Der Kläger selbst habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Fahrten gegenüber ihrer Versicherten als Einzelfahrten genehmige. Eine rechtswidrige Verweigerung oder Beschränkung der Genehmigung könne allenfalls zu einem Vergütungsanspruch der Versicherten, unter keinen Umständen aber zu einem Vergütungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte führen. Da ihm die Beschränkung der Genehmigung auf Gemeinschaftsfahrten bekannt gewesen sei, könne er sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Andere Anspruchsgrundlagen kämen für den Vergütungsanspruch nicht in Betracht.

3

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil die Begründung des Rechtsmittels (Schriftsatz vom 29.6.2015) nicht den Anforderungen genügt, die an die formgerechte Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes zu stellen sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 und Abs 4 Satz 1, § 169 SGG).

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

6

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

Der Kläger meint, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, "ob das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit des § 60 Abs 1 S. 1 SGB V dahingehend zu verstehen ist, dass der genehmigenden Krankenkasse die Kompetenz verliehen wird zu entscheiden, die Krankenfahrt entgegen der ärztlichen Verordnung als Gemeinschaftsfahrt zu genehmigen."

8

Der Kläger hat die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage jedoch nicht dargelegt. Die Entscheidungserheblichkeit ist ein Unterpunkt der zur Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlichen Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage, denn wenn die aufgeworfene Rechtsfrage für den zu entscheidenden Fall nicht erheblich ist, kann eine Klärung durch das Revisionsgericht nicht erwartet werden (vgl hierzu Leitherer in MeyerLadewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 9, 9g mwN).

9

Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgeführt, auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung und ihrer Beschränkung auf Gemeinschaftsfahrten komme es nicht an, weil nicht der Kläger, sondern nur die Versicherte Adressat des Bescheides sei, und der Kläger selbst keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Genehmigung von Einzelfahrten zu Gunsten der Versicherten habe. § 60 SGB V ist im Übrigen eine Vorschrift des Dritten Kapitels des SGB V, in dem die Leistungen der Krankenversicherung gegenüber den Versicherten geregelt sind. Die Beziehungen der Krankenkasse zu den Leistungserbringern werden demgegenüber im Vierten Kapitel des SGB V geregelt. Es ist daher nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt die Auslegung der Tatbestandmerkmale des § 60 Abs 1 Satz 1 SGB V für den Kläger als Leistungserbringer entscheidungserheblich sein könnte, und der Kläger macht hierzu keine Ausführungen. Er legt weder dar, dass sich ein Vergütungsanspruch unter rechtlichen Gesichtspunkten auch ohne eine Genehmigung ergeben könnte, noch wie sich eine mögliche Rechtswidrigkeit der Beschränkung der Genehmigung auf Gemeinschaftsfahrten zu seinen Gunsten auswirken könnte. Dies kann den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht gerecht werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 197 Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2, 47 Abs 3, 52 Abs 1 und Abs 3 GKG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer

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