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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.10.2015, Az.: B 14 AS 265/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28400
Aktenzeichen: B 14 AS 265/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 28.07.2015 - AZ: L 18 AS 1032/15

SG Neuruppin - AZ: S 30 AS 558/12

BSG, 07.10.2015 - B 14 AS 265/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 265/15 B

L 18 AS 1032/15 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 30 AS 558/12 (SG Neuruppin)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

..............................,

Prozessbevollmächtigter:

gegen

Jobcenter Ostprignitz-Ruppin,

Rheinsberger Straße 18, 16909 Wittstock,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e , den Richter Dr. S c h ü t z e und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem angefochtenen Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Landessozialgericht (LSG) das klagabweisende Urteil der Vorinstanz wegen Verfristung des Widerspruchs gegen die im Streit stehende Rückforderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bestätigt und ausgeführt, dass die Entscheidung im Übrigen auch in der Sache nicht zu beanstanden sei. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die auf Verfahrensrügen (Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützt ist.

II

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil zu ihrer Begründung keine gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegten Zulassungsgründe angeführt sind.

3

Soweit die Beschwerde als Verfahrensrüge im Wesentlichen die fehlende Mitteilung des LSG über seinen Beratungsstand im Rahmen der Anhörung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG beanstandet, verkennt sie, dass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und ua Bundessozialgericht (BSG) nicht zur Mitteilung verpflichtet, welche Schlussfolgerungen sie aus den Beteiligten bekannten Tatsachen oder Beweisergebnissen ziehen bzw ziehen werden (vgl nur BVerfGE 74, 1, 6 [BVerfG 05.11.1986 - 1 BvR 706/85]; aus der Rechtsprechung des BSG vgl zuletzt etwa Beschluss vom 10.7.2015 - B 13 R 170/15 B -, RdNr 7, juris mwN). Angesichts dessen hätte im Einzelnen dargetan werden müssen, inwiefern hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte und was in Kenntnis des Beratungsstandes vorgetragen worden wäre, das zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können, woran es fehlt. Soweit die Beschwerde darüber hinaus die Würdigung der für die Verfristung des Widerspruchs maßgebenden tatsächlichen Umstände durch das LSG beanstandet, übersieht sie, dass die damit sinngemäß erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 103 SGG sowie § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ausgeschlossen ist, soweit sie sich nicht auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne Begründung nicht gefolgt ist. Dass ein solcher Antrag von dem bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger gestellt worden und vom LSG gleichwohl unbeachtet geblieben ist, kann der Beschwerdebegründung indes ebenfalls nicht entnommen werden.

4

Soweit die Beschwerde weiterhin als grundsätzlich bedeutsam erachtete Fragen zur Geltung der Jahresfrist nach § 45 Abs 4 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch bei der Korrektur vorläufiger Bewilligungsentscheidungen anführt, wäre dies nach den sonach mit zulässigen Verfahrensrügen nicht erfolgreich angegriffenen und demnach bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) mangels rechtzeitig erhobenen Widerspruchs gegen die streitbefangenen Entscheidungen in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig; ob insoweit überhaupt tragende Ausführungen zur Sache gemacht worden sind, kann deshalb dahinstehen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Dr. Schütze
Hannappel

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