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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.10.2015, Az.: B 9 SB 60/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29045
Aktenzeichen: B 9 SB 60/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 23.07.2015 - AZ: L 3 SB 1982/12

SG Ulm - AZ: S 12 SB 1881/10

BSG, 06.10.2015 - B 9 SB 60/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 60/15 B

L 3 SB 1982/12 (LSG Baden-Württemberg)

S 12 SB 1881/10 (SG Ulm)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Land Baden-Württemberg,

vertreten durch das Regierungspräsidium, Landesversorgungsamt,

Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Oktober 2015 durch die Richterin Dr. R o o s als Vorsitzende sowie die Richter O t h m e r und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 23.7.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 - an Stelle des bisher anerkannten GdB von 50 - ebenso verneint wie die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung). Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) begründet.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65).

4

Der Kläger hat es bereits versäumt, eine bestimmte Rechtsfrage zu formulieren. Er hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob die beim Kläger ärztlicherseits nachgewiesene Elektrohypersensibilität und MCS (Multiple chemische Sensibilität) durch den allseits vorhandenen Elektrosmog ausgelöst worden ist mit der rechtlichen Folge, dass hierdurch der GdB mit 100 sowie die Merkzeichen "G" und "aG" gegeben ist. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine Fragestellung, die auf die Auslegung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmales abzielt, sondern um eine (unzulässige) Tatsachenfrage bezogen auf die Feststellung tatsächlicher Umstände des Einzelfalls (vgl hierzu Becker, SGb 2007, 261, 265 zu Fußnote 42 mwN). Die vom Kläger gestellte Frage betrifft die tatsächliche Einschätzung und damit die tatrichterliche Beurteilung der Auswirkungen von Gesundheitsstörungen durch das LSG. Tatsächlich kritisiert der Kläger damit die Beweiswürdigung des LSG und rügt die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Auf eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das LSG kann allerdings eine Revisionszulassung nicht gestützt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

5

Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

6

Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Roos
Othmer
Dr. Bieresborn

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