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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.10.2015, Az.: B 9 SB 2/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29044
Aktenzeichen: B 9 SB 2/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 12.08.2015 - AZ: L 6 SB 84/15 B

SG Chemnitz - AZ: S 15 SF 264/15 AB

BSG, 06.10.2015 - B 9 SB 2/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 2/15 S

L 6 SB 84/15 B (Sächsisches LSG)

S 15 SF 264/15 AB (SG Chemnitz)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Bevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Landkreis Zwickau,

Robert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Oktober 2015 durch die Richterin Dr. R o o s als Vorsitzende sowie die Richter O t h m e r und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. August 2015 - L 6 SB 84/15 B - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 12.8.2015 hat das Sächsische LSG die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Chemnitz vom 2.4.2015 (S 15 SF 264/15 AB), mit dem dieses den Antrag des Klägers, den Richter am SG S. wegen Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen hat, als unzulässig verworfen. Gegen den Beschluss des LSG hat der Kläger mit einem undatierten Schreiben seiner Bevollmächtigten, hier eingegangen am 17.9.2015, Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 12.8.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung im Berufungsverfahren) liegen hier vor.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt gemäß § 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Roos
Othmer
Dr. Bieresborn

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