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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.10.2015, Az.: B 2 U 236/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28591
Aktenzeichen: B 2 U 236/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Mecklenburg-Vorpommern - 25.03.2015 - AZ: L 5 U 8/13

SG Stralsund - AZ: S 1 U 82/08

BSG, 06.10.2015 - B 2 U 236/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 236/15 B

L 5 U 8/13 (LSG Mecklenburg-Vorpommern)

S 1 U 82/08 (SG Stralsund)

.................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,

Weißensteinstraße 70 - 72, 34131 Kassel,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigter: ............................................... .

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Oktober 2015 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k - Vorsitzender -, die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. März 2015 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern mit von ihm unterzeichneten Schreiben vom 14.9.2015 "Beschwerde bzw. Revision" eingelegt und um Zuweisung eines Anwaltes durch das Gericht - falls erforderlich - gebeten.

II

2

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG ist abzulehnen.

3

Das BSG kann die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nur im Rahmen der Bestellung eines sog Notanwalts (§ 202 SGG iVm § 78b ZPO) und im Rahmen einer Prozesskostenhilfebewilligung (§ 73a SGG iVm §§ 114 ff ZPO) vornehmen. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt.

4

Der Kläger legt nicht hinreichend dar, dass die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes - sog Notanwalt - gemäß § 202 SGG iVm § 78b ZPO vorliegen könnten. Er führt nicht aus, dass er trotz eigener Bemühungen keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt habe finden können. Allein, dass der Kläger meint, es sei schwer, einen fachlich guten Rechtsanwalt zu finden, genügt für eine Beiordnung nicht, solange keine hinreichenden Bemühungen erfolgt sind.

5

Die Voraussetzungen für eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG iVm §§ 114 ff ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Selbst wenn der Kläger einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt haben sollte, könnte diesem nicht stattgegeben werden. Der Kläger hat nicht - wie es notwendig gewesen wäre - innerhalb der Frist für die Einlegung einer Beschwerde die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt, obwohl er auf dieses Erfordernis durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist.

6

2. Die vom Kläger sinngemäß eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig.

7

Der Kläger kann, worauf er durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht somit nicht der gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Dr. Bieresborn

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