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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.10.2015, Az.: B 10 SF 13/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30501
Aktenzeichen: B 10 SF 13/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 28.08.2015 - AZ: L 1 SV 7/15 B

SG Bayreuth - AZ: S 16 SV 40/15 ER

BSG, 02.10.2015 - B 10 SF 13/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 SF 13/15 S

L 1 SV 7/15 B (Bayerisches LSG)

S 16 SV 40/15 ER (SG Bayreuth)

...............................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Oktober 2015 durch die Richterin Dr. R o o s als Vorsitzende sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 28.8.2015 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Verweisungsbeschluss des SG Bayreuth vom 18.5.2015 verworfen und die Beschwerde an das BSG nicht zugelassen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 2.9.2015 Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Antragsteller die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). § 183 SGG findet keine Anwendung, da der Antragsteller nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger auftritt.

4

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.

Dr. Roos
Othmer
Dr. Röhl

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