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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.10.2015, Az.: B 8 SO 96/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28231
Aktenzeichen: B 8 SO 96/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 29.07.2015 - AZ: L 2 SO 4213/14 WA

LSG Baden-Württemberg - 29.07.2015 - AZ: L 2 SO 415/07

SG Karlsruhe - AZ: S 1 SO 4688/06

BSG, 01.10.2015 - B 8 SO 96/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 96/15 B

L 2 SO 4213/14 WA und L 2 SO 415/07 (LSG Baden-Württemberg)

S 1 SO 4688/06 (SG Karlsruhe)

....................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Karlsruhe,

Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat selbst mit einem am 14.9.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben vom 10.9.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29.7.2015 Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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