Beschl. v. 01.10.2015, Az.: B 8 SO 96/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - 29.07.2015 - AZ: L 2 SO 4213/14 WA
LSG Baden-Württemberg - 29.07.2015 - AZ: L 2 SO 415/07
SG Karlsruhe - AZ: S 1 SO 4688/06
BSG, 01.10.2015 - B 8 SO 96/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 96/15 B
L 2 SO 4213/14 WA und L 2 SO 415/07 (LSG Baden-Württemberg)
S 1 SO 4688/06 (SG Karlsruhe)
....................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Karlsruhe,
Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat selbst mit einem am 14.9.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben vom 10.9.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29.7.2015 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Eicher
Krauß
Siefert
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