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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.09.2015, Az.: B 4 AS 194/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28603
Aktenzeichen: B 4 AS 194/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 15.09.2015 - AZ: L 7 AS 557/15 RG

SG Frankfurt/Main - AZ: S 26 AS 587/15 ER

BSG, 29.09.2015 - B 4 AS 194/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 194/15 S

L 7 AS 557/15 RG (Hessisches LSG)

S 26 AS 587/15 ER (SG Frankfurt am Main)

1. ....................,

2. ....................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Kommunales Center für Arbeit, Jobcenter und Soziales, Anstalt des öffentlichen Rechts des Main-Kinzig-Kreises,

Gutenbergstraße 2, 63571 Gelnhausen,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. September 2015 - L 7 AS 557/15 RG - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Beschluss des Hessischen LSG vom 15.9.2015 (L 7 AS 557/15 RG), mit dem die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Hessischen LSG vom 22.7.2015 - L 7 AS 413/15 RG - als unzulässig verworfen und der Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt worden ist.

2

Mit Schreiben vom 22.9.2015, beim BSG eingegangen am 23.9.2015, haben sich die Antragsteller gegen diesen Beschluss des LSG gewandt und "hinsichtlich der Ablehnung der Anträge und auf Bewilligung von PKH entsprechende Revision/sofortige Rüge/Beschwerde" eingelegt. Zugleich haben sie die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines beim BSG zugelassenen Rechtsanwalts beantragt.

3

Der Senat wertet das Vorbringen der Antragsteller als Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des LSG. Der zugleich gestellte Antrag auf Bewilligung von PKH vom 22.9.2015 und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 15.9.2015 seiner Art nach gemäß § 178a Abs 4 S 3 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

Die Beschwerde ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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