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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.09.2015, Az.: B 4 AS 97/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30177
Aktenzeichen: B 4 AS 97/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 11.05.2015 - AZ: L 19 AS 444/13

SG Düsseldorf - AZ: S 40 AS 1435/12

BSG, 28.09.2015 - B 4 AS 97/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 97/15 BH

L 19 AS 444/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 40 AS 1435/12 (SG Düsseldorf)

...............................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Kommunales Jobcenter Solingen,

Kamper Straße 35, 42699 Solingen,

Beklagter.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Im Streit steht die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II für den Monat Juni 2008 in Höhe des Differenzbetrags zwischen den vom Beklagten erbrachten Leistungen und dem tatsächlichen Aufwand des Klägers für eine Heizöllieferung in Höhe von 714,43 Euro. Der seit dem 1.1.2005 im SGB II-Leistungsbezug stehende Kläger bewohnt ein in seinem Eigentum stehendes Einfamilienhaus, das mit Öl beheizt wird. Für deren Betrieb bestellt der Kläger halbjährlich rund 2000 l Heizöl. Die Warmwassererzeugung erfolgt dezentral über Strom. Bei der erstmaligen Leistungsbewilligung ging der Beklagte davon aus, dass der Kläger jährlich einen Heizölbedarf in Höhe von 1769,12 Euro habe, woraus sich ein monatlicher Bedarf von 147 Euro ergebe. Im März 2005 forderte der Beklagte den Kläger zur Senkung der Unterkunftskosten auf. Im September 2006 teilte der Beklagte ihm mit, dass Leistungen für Heizung nicht mehr in monatlichen Teilbeträgen erbracht würden, sondern ein halbjährlicher Bedarf an Heizöl anerkannt werde. Zuletzt errechnete er hierfür einen Betrag von 1007,92 Euro (2015,85 Euro für das Jahr). In dieser Höhe bewilligte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 2.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2008 für den Halbjahreszeitraum von April bis September 2008 Leistungen für Heizung. Zuvor hatte er durch Bescheid vom 18.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2010 für diesen Zeitraum monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 931,10 Euro bewilligt, in denen 584,10 Euro für Unterkunfts- und Heizaufwendungen enthalten waren. Am 6.6.2008 wurde der Kläger mit 2013 l Heizöl zu einem Preis von 1722,35 Euro beliefert. Das SG hat die gegen die zuvor benannten Bescheide erhobene Klage durch Urteil vom 6.6.2012 abgewiesen. Das LSG hat die Berufung hiergegen zugelassen und diese durch Urteil vom 11.5.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Unterkunfts- und Heizleistungen als bewilligt. Anknüpfungspunkt insoweit seien die angemessenen Aufwendungen eines Mieters. Diese würden vom Kläger überschritten. Unangemessen seien die Aufwendungen für Heizung dann, wenn sie die rechte Spalte des Heizkostenspiegels bezogen auf die jeweilige Energieart und die angemessene Wohnfläche überschritten und keine Gründe für diese Überschreitung vom Leistungsberechtigten vorgebracht werden könnten, die eine solche Überschreitung rechtfertige. Insoweit treffe den Leistungsberechtigten bei der Überschreitung des Grenzwertes der Anscheinsbeweis der Unangemessenheit. Lasse sich nicht feststellen, dass im Einzelfall höhere Aufwendungen gleichwohl angemessen seien, träfen ihn die Folgen im Sinne der materiellen Beweislast. Unter Zugrundelegung einer angemessenen Wohnfläche von 45 qm liege der maßgebliche Grenzwert nach dem Heizkostenspiegel bei 679,50 Euro bzw für im Jahr 2009 bei 873 Euro. Den Anschein der Unangemessenheit habe der Kläger vorliegend nicht widerlegt und es seien auch keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Kostensenkungsmaßnahmen seien dem Kläger auch zumutbar und möglich. Die Notwendigkeit der Kostensenkung sei ihm bekannt gewesen. Der Kläger habe auch nicht aus anderen Gründen Anspruch auf höhere Unterkunftsleistungen. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

2

Für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger beim BSG die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

3

Dem Antrag auf PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist vorliegend nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

4

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs und nach Sichtung der Gerichtsakten von SG sowie LSG ersichtlich.

5

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht zu erkennen. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zu den von dem Kläger benannten Aspekten des Pauschalierungsverbots bei den Heizleistungen (s nur BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R, RdNr 19), der Anforderungen an eine Kostensenkungsaufforderung (BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 42) und der Anwendung des bundesweiten Heizkostenspiegels (BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R, BSGE 114, 1-11 = SozR 4-4200 § 22 Nr 69, RdNr 23 f) liegt eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Rechtsfragen, die nicht anhand dieser beantwortet werden könnten, stellen sich hier nicht.

6

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

7

Im Hinblick auf die vom Kläger gerügte Pauschalierung der Heizkosten durch das LSG kann ein derartiger Rechtssatz bereits deswegen nicht herausgearbeitet werden, weil das Berufungsgericht keine Pauschalierung der Heizkosten für rechtmäßig befunden hat. Es hat vielmehr die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers in Gestalt der Aufwendungen für die Heizöllieferung danach hinterfragt, ob diese angemessen sind, denn Heizaufwendungen sind dann nicht erstattungsfähig, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung als der Höhe nach nicht erforderlich erscheinen. Dies setzt eine konkrete Prüfung im Einzelfall voraus. Bei dieser ist das LSG zu dem Ergebnis gelangt, dass es für das Überschreiten der oberen Grenzwerte des bundesweiten Heizspiegels - die als Indiz für die fehlende Erforderlichkeit angesehen wird (BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R, BSGE 114, 1-11 = SozR 4-4200 § 22 Nr 69, RdNr 23 f) - im vorliegenden Fall keine Gründe gibt, die diese rechtfertigten. Insoweit ist auch nicht zu erkennen, dass das LSG im Hinblick auf die Verwendung des bundesweiten Heizkostenspiegels einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht. Dies gilt auch für die Anforderungen an eine Kostensenkungsaufforderung. Insoweit hat der erkennende Senat bereits darauf hingewiesen, dass diese nur Warn- und Hinweisfunktion habe. Es kommt ausschließlich darauf an, dass der betroffene Leistungsberechtigte über die vom Beklagten als zutreffend befundene Angemessenheitsgrenze hinreichend informiert war und ihm die Kostensenkung auch nicht unmöglich war (BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 42). Innerhalb dieses abstrakten Rahmens bewegen sich die konkreten Ausführungen und Wertungen des LSG.

8

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG).

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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