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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.09.2015, Az.: B 4 AS 192/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28202
Aktenzeichen: B 4 AS 192/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 25.08.2015 - AZ: L 29 AS 1704/15 B ER

SG Berlin - AZ: S 65 AS 11889/15 ER

BSG, 28.09.2015 - B 4 AS 192/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 192/15 S

L 29 AS 1704/15 B ER (LSG Berlin-Brandenburg)

S 65 AS 11889/15 ER (SG Berlin)

...............................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Berlin Pankow,

Storkower Straße 133, 10407 Berlin,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. August 2015 - L 29 AS 1704/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine "sogenannte 'Einladung' vom 3.6.2015".

2

Das SG Berlin hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 26.6.2015). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Berlin-Brandenburg gemäß § 142 Abs 2 S 3 SGG als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 25.8.2015). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 28.8.2015, beim BSG eingegangen am 22.9.2015, "Beschwerde zu 'Nicht-Beschluß' L 29 AS 1704/15 B ER vom 25.08.15 (...)" eingelegt. Der Senat wertet das Schreiben des Antragstellers als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 25.8.2015 - L 29 AS 1704/15 B ER.

3

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 25.8.2015 - L 29 AS 1704/15 B ER - ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

4

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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