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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.09.2015, Az.: B 10 SF 8/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35113
Aktenzeichen: B 10 SF 8/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 23.06.2015 - AZ: L 12 SF 2620/15 RG

BSG, 28.09.2015 - B 10 SF 8/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 SF 8/15 S

L 12 SF 2620/15 RG (LSG Baden-Württemberg)

............................,

Antragsteller,

gegen

Land Baden-Württemberg,

vertreten durch den Bezirksrevisor beim Landessozialgericht Baden-Württemberg,

Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart,

Antragsgegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. September 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Mit dem vorgenannten Beschluss hat das LSG Baden-Württemberg diverse Anträge des Antragstellers gegen Beschlüsse des LSG nach § 66 GKG (Antragsbegründung vom 28.5.2015, LSG-Akte Bl 1) zurückgewiesen bzw als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 14.8.2015 beim BSG einen Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

2

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.

3

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 und § 121 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde hätte voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen wäre.

4

Gemäß § 178a Abs 4 S 3 SGG sowie § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Antragsteller auch die fehlerhafte Besetzung des Gerichts im Wege einer Nichtigkeitsklage rügt, über die nach seiner Auffassung hätte verhandelt werden müssen. Denn selbst wenn die Wiederaufnahme (vgl § 179 SGG iVm § 579 ZPO) gegen Beschlüsse in Kostensachen grundsätzlich in Betracht käme, ändert sich dadurch nicht die einzuhaltende Verfahrensart (vgl zuletzt BVerfG NJW 1992, 1030 [BVerfG 22.01.1992 - 2 BvR 40/92] juris RdNr 6; BGH NJW 1995, 335 juris RdNr 9 mwN).

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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