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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.09.2015, Az.: B 8 SO 32/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28582
Aktenzeichen: B 8 SO 32/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 20.07.2015 - AZ: L 1 SF 2000/14

SG Ulm - AZ: S 14 SO 1203/14 WA

BSG, 24.09.2015 - B 8 SO 32/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 32/15 BH

L 1 SF 2000/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 14 SO 1203/14 WA (SG Ulm)

..............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

1. Landkreis Enzkreis,

Zähringerallee 3, 75177 Pforzheim,

2. Agentur für Arbeit Stuttgart,

Nordbahnhofstraße 30 - 34, 70191 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juli 2015 - L 1 SF 2000/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die im April 2014 erhobene Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Ulm vom 27.3.2014 (S 14 SF 337/14 BW) ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 29.4.2014; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 20.7.2015).

2

Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

3

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil nicht davon auszugehen ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg einen Zulassungsgrund geltend machen kann (§ 160 Abs 2 SGG) und auch ein Erfolg in der Hauptsache nicht zu erwarten wäre (vgl dazu nur BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN).

4

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Eicher
Krauß
Siefert

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