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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.09.2015, Az.: B 2 U 127/15 B
Verfahrenrüge; Bezeichnung der einen Verfahrensmangel begründenden Tatsachen; Error in iudicando
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28189
Aktenzeichen: B 2 U 127/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Saarland - 25.03.2015 - AZ: L 2 U 30/14

SG Saarbrücken - AZ: S 4 U 138/13

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG

BSG, 24.09.2015 - B 2 U 127/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.

2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

3. Auf einen error in iudicando kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich gestützt werden.

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 127/15 B

L 2 U 30/14 (LSG für das Saarland)

S 4 U 138/13 (SG für das Saarland)

......................................,

Kläger und Beschwerdegegner,

gegen

Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse,

Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln,

Beklagte und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ............................................ .

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. September 2015 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k als Vorsitzenden sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 25. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 25.3.2015 hat das LSG für das Saarland die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG für das Saarland vom 26.5.2014 als unzulässig verworfen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Beklagte Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

3

Die Beklagte rügt als Verfahrensmangel einen Verstoß gegen den aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip bzw Art 6 EMRK folgenden Anspruch auf ein faires Verfahren, der nur verletzt ist, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards, wie das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten (vgl EGMR vom 27.10.1993 - 37/1992/382/460 - NJW 1995, 1413 - Dombo Beheer), das Verbot von widersprüchlichem Verhalten oder von Überraschungsentscheidungen nicht gewahrt werden (BSG, Beschluss vom 12.12.2014 - B 10 ÜG 15/14 B - juris, RdNr 8; BSG, Beschluss vom 17.4.2013 - B 9 V 36/12 B - SozR 4-1500 § 118 Nr 3, RdNr 16). Hierzu trägt sie vor, mit Schriftsatz vom 11.8.2014 Berufung gegen das Urteil des SG für das Saarland eingelegt und einen Abdruck bzw Auszug aus ihrer elektronischen Verwaltungsakte beigefügt zu haben. Erst nach Ablauf der Berufungsfrist habe das LSG durch Verfügung vom 15.10.2014 Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften des § 151 SGG wegen der fehlenden Unterschrift geäußert. Sie habe hierzu gegenüber dem LSG dargelegt, dass die Gewähr für ihre Urheberschaft der Berufungsschrift und den Willen, diese in den Verkehr zu bringen, auf andere Weise gegeben gewesen sei. Hilfsweise habe sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dennoch habe das LSG die Berufung als unzulässig verworfen und die Zulassung der Revision abgelehnt. Der Grundsatz des fairen Verfahrens hätte jedoch geboten, entweder die Beklagte vor Ablauf der Berufungsfrist auf die aus Sicht des LSG erforderlichen Unterschrift hinzuweisen, oder aber in Anbetracht eines Rechtsirrtums die Wiedereinsetzung zu ermöglichen.

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Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

5

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3). Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan.

6

Mit ihrem Vorbringen hat die Beklagte eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nicht hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36; BSG, Beschluss vom 18.6.2014 - B 10 ÜG 23/13 B - juris RdNr 14). Die Beklagte versäumt darzulegen, wann das Urteil des SG ihr zugestellt worden ist, so dass der Senat nicht überprüfen kann, ob die Berufung - unabhängig vom Erfordernis einer Unterschrift - innerhalb der Monatsfrist (§ 151 Abs 1 SGG) fristgemäß eingelegt wurde. Wäre bereits die Einlegung der Berufung ohne Unterschrift verfristet gewesen, hätte keine Fürsorgepflicht des Gerichts bestehen können, die Beklagte auf einen noch drohenden Fristablauf hinzuweisen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 67 RdNr 4b mwN). Im Übrigen könnte die Entscheidung dann nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen.

7

Nur beiläufig weist der Senat daraufhin, dass das LSG in dem angegriffenen Urteil die Anforderungen an die Schriftform der Berufungseinlegung (§ 151 Abs 1 Alt 1 SGG) überdehnt, indem es anscheinend konstitutiv für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "Schriftlichkeit" die handschriftliche Unterzeichnung verlangt. Zwar dient das Schriftformerfordernis nach ständiger Rechtsprechung nur der Gewährleistung, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, sowie dass die Person, von der sie mit Wissen und Wollen in den Verkehr gebracht werden soll, hinreichend zuverlässig entnommen werden können (vgl GmSOGB, Beschluss vom 5.4.2000 - GmS-OGB 1/98 - NJW 2000, 2340 f). Dies ist vorliegend durch die Nennung des Namens des beim LSG bekannten Sachbearbeiters sowie der detaillierten Angaben zum Gegenstand des Verfahrens, die den Umständen nach nur von einem Verfahrensbeteiligten selbst gemacht werden konnten, sowie aufgrund der dem Berufungsschreiben beigefügten Anlagen der Fall (vgl BSG, Urteil vom 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R - SozR 3-1500 § 151 Nr 4). Dahin stehen kann hier aber ob es sich bei dem seitens des LSG angenommenen Erfordernis einer Unterschrift nicht - wie für die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln notwendig - um einen Verstoß gegen eine Verfahrensnorm handelt, der den Weg zur Entscheidung betrifft (error in procedendo), sondern um einen Fehler bei der Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften, die den Inhalt der angefochtenen Entscheidung selbst bildet (error in iudicando). Auf diesen konnte die Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich gestützt werden (BSG, Beschluss vom 31.3.2015 - B 12 KR 84/13 B - RdNr 8, juris; vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 445 mwN; Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, § 160 RdNr 51).

8

Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Dr. Bieresborn

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