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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.09.2015, Az.: B 1 KR 90/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28183
Aktenzeichen: B 1 KR 90/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 28.07.2015 - AZ: L 6 KR 567/12

SG Gotha - AZ: S 38 KR 4191/11

BSG, 23.09.2015 - B 1 KR 90/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 90/15 B

L 6 KR 567/12 (Thüringer LSG)

S 38 KR 4191/11 (SG Gotha)

...........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Bosch BKK,

Kruppstraße 19, 70469 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. September 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 11.9.2015 per Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer LSG vom 28.7.2015 Beschwerde ("Revision-Beschwerde") eingelegt. Das Urteil ist ihm am 11.8.2015 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Coseriu
Dr. Estelmann

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