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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.09.2015, Az.: B 8 SO 55/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25893
Aktenzeichen: B 8 SO 55/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 29.01.2015 - AZ: L 8 SO 68/14

SG Aurich - AZ: S 13 SO 33/11

BSG, 10.09.2015 - B 8 SO 55/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 55/15 B

L 8 SO 68/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 13 SO 33/11 (SG Aurich)

.......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: .........................................,

gegen

Landkreis Leer,

Bergmannstraße 37, 26789 Leer,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 10.6.2015 hat der Senat dem Kläger für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 29.1.2015 Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwalt v beigeordnet. Dieser Beschluss wurde dem Kläger ausweislich der sich in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 20.6.2015 durch Einlegung in dessen Briefkasten zugestellt, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.6.2015. Letzterer war darauf hingewiesen worden, dass für den Beginn der Monatsfrist zur Nachholung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie der Zweimonatsfrist zur Nachholung der Begründung auf den Zeitpunkt der Zustellung des bewilligenden PKH-Beschlusses an den Kläger abzustellen sei und die Frist zur Nachholung der Beschwerdebegründung auf einen vor Ablauf der zweimonatigen Nachholfrist gestellten Antrag einmalig um einen Monat verlängert werden kann.

2

Am 30.6.2015 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ein und beantragte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Versäumung der Beschwerdefrist. Nachdem er darauf hingewiesen worden war, dass erst nach Eingang der Beschwerdebegründung über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden werde, hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 24.8.2015 eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Danach ist er vom Vorsitzenden des Senats darauf hingewiesen worden, dass der Antrag auf Fristverlängerung verspätet eingegangen und die Begründungsfrist am 20.8.2015 abgelaufen ist.

3

Die unter Einhaltung der Nachholfrist (§ 67 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Beschwerde ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG); der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Beschwerde nicht innerhalb der am 20.8.2015 abgelaufenen Nachholfrist begründet (§ 67 Abs 2 SGG iVm § 160a Abs 2 Satz 1, § 64 Abs 2 Satz 1, § 63 Abs 2 SGG und § 180 Zivilprozessordnung), Gründe dafür, dass dies unverschuldet war, wurden nicht genannt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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