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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.09.2015, Az.: B 12 KR 8/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25494
Aktenzeichen: B 12 KR 8/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 25.03.2015 - AZ: L 4 KR 115/10

SG Nürnberg - AZ: S 7 KR 331/08

BSG, 10.09.2015 - B 12 KR 8/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 8/15 BH

L 4 KR 115/10 (Bayerisches LSG)

S 7 KR 331/08 (SG Nürnberg)

....................................,

Klägerin und Antragstellerin,

Prozessbevollmächtigte: ............................................,

gegen

AOK Bayern - Die Gesundheitskasse,

Carl-Wery-Straße 28, 81739 München,

Beklagte,

beigeladen:

1. Pflegekasse bei der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse,

Carl-Wery-Straße 28, 81739 München,

2. ............................. .

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Klägerin hat mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.8.2015 - beim BSG eingegangen am selben Tag - für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihren Prozessbevollmächtigten am 24.7.2015 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 25.3.2015 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt R. beantragt.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden, es sei denn, der Antragsteller war an der Einhaltung der Frist unverschuldet gehindert (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2000 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Diese Bewilligungsvoraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 24.8.2015 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG), zwar PKH beantragt, aber dem BSG die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Anders als im Schreiben vom 24.8.2015 angegeben, war die Erklärung nicht beigefügt.

3

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin es unverschuldet versäumt hat, die Frist einzuhalten. Die Klägerin ist in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 25.3.2015 ausdrücklich darüber belehrt worden, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie an der Einhaltung der Frist ohne ihr Verschulden verhindert gewesen ist. Vielmehr hat sie am 28.8.2015 das Schreiben vom 24.8.2015 erneut per Telefax übermittelt, ohne dies zu erklären.

4

Der Antrag auf Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Dr. Kretschmer Prof. Dr. Bernsdorff
Dr. Körner

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