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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.09.2015, Az.: B 9 SB 50/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25896
Aktenzeichen: B 9 SB 50/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 16.04.2015 - AZ: L 10 SB 199/11

SG Hildesheim - AZ: S 18 SB 295/10

BSG, 07.09.2015 - B 9 SB 50/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 50/15 B

L 10 SB 199/11 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 18 SB 295/10 (SG Hildesheim)

.......................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Land Niedersachsen,

vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie,

Domhof 1, 31134 Hildesheim,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. September 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt den Schwerbehindertenstatus.

2

Bei der Klägerin ist wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt (Bescheid vom 21.7.2010). Ihr auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gerichteter Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 3.11.2010).

3

Das SG ermittelte medizinisch und wies die auf Feststellung eines höheren GdB gerichtete Klage ebenfalls ab (Gerichtsbescheid vom 20.10.2011).

4

Mit dem angefochtenen Urteil vom 16.4.2015 hat das LSG die auf Feststellung eines GdB von mindestens 50 seit Januar 2010 gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das erstinstanzlich sowie die vom LSG aus anderen Verfahren beigezogenen Gutachten ließen auf keinen höheren GdB als 40 schließen. Eine schwere psychische Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten liege bei der Klägerin nicht vor.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu.

II

6

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

7

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

8

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die von ihr formulierte Frage,

wie der Begriff der mittelgradigen, sozialen Anpassungsschwierigkeiten unter Beachtung juristischer Methodik zutreffend auszulegen ist,

zeigt keinen grundsätzlichen, fallübergreifenden Klärungsbedarf auf. Die Beschwerde wirft dem LSG vor, es habe den Begriff der mittelgradigen sozialen Anpassungsstörung (iS von Teil B Nr 3.7 Anl VersMedV) falsch ausgelegt und sich nicht genug am Einzelfall orientiert. Damit zeigt sie keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Denn allein der Vortrag, das LSG habe den Einzelfall unrichtig entschieden, vermag keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzuzeigen und kann der Beschwerde daher nicht zum Erfolg verhelfen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Im Übrigen hat das LSG sein Ergebnis auf ua das von ihm beigezogene Sachverständigengutachten der Psychiaterin Frau Dr. Rothe gestützt, die das psychische Leiden der Klägerin mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 40 bemessen hat. An diese Tatsachenfeststellung des LSG ist der Senat mangels zulässiger Verfahrensrügen der Klägerin gebunden (§ 163 SGG).

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

11

2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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