Beschl. v. 03.09.2015, Az.: B 5 R 162/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Niedersachsen-Bremen - 19.03.2015 - AZ: L 1 R 190/13
SG Lüneburg - AZ: S 4 R 13/09
BSG, 03.09.2015 - B 5 R 162/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 5 R 162/15 B
L 1 R 190/13 (LSG Niedersachsen-Bremen)
S 4 R 13/09 (SG Lüneburg)
............................,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte: .......................................,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 19.3.2015 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Rentenbeiträgen und auf höhere Rente auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Entscheidung des Gerichts sei falsch und das Recht sei fehlerhaft angewendet worden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht. Der Kläger beruft sich vielmehr auf die vermeintliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils in der Sache. Hierauf kann jedoch nach dem Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski
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