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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.09.2015, Az.: B 2 U 173/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25475
Aktenzeichen: B 2 U 173/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 29.05.2015 - AZ: L 9 U 155/13

SG Darmstadt - AZ: S 3 U 59/09

BSG, 03.09.2015 - B 2 U 173/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 173/15 B

L 9 U 155/13 (Hessisches LSG)

S 3 U 59/09 (SG Darmstadt)

.......................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ............................................,

gegen

Unfallkasse Hessen,

Leonardo-da-Vinci-Allee 20, 60486 Frankfurt am Main,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 1 iVm § 169 SGG).

2

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll

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