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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.09.2015, Az.: B 3 KR 5/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25559
Aktenzeichen: B 3 KR 5/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - L 4 KR 262/15 B ER - 05.08.2015

SG Bayreuth - AZ: S 15 KR 64/15 ER

BSG, 02.09.2015 - B 3 KR 5/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 5/15 S

L 4 KR 262/15 B ER (Bayerisches LSG)

S 15 KR 64/15 ER (SG Bayreuth)

...................................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: .................................................... .

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. September 2015 durch den Richter S c h r i e v e r als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. O p p e r m a n n und Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. August 2015 - L 4 KR 262/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das SG Bayreuth hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ua zur Zahlung von Krankengeld zu verpflichten, durch Beschluss vom 5.5.2015 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bayerische LSG mit Beschluss vom 5.8.2015 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst unterzeichneten und am 26.8.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben sinngemäß Beschwerde ("Berufung") eingelegt.

2

Die Beschwerde an das BSG ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Antragsteller zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden. Im Übrigen können Rechtsmittel beim BSG nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung von § 169 Sätze 2 und 3 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Schriever
Dr. Oppermann
Dr. Waßer

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