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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.09.2015, Az.: B 2 U 122/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25765
Aktenzeichen: B 2 U 122/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 25.02.2015 - AZ: L 4 U 204/14

SG Trier - AZ: S 4 U 128/13

BSG, 02.09.2015 - B 2 U 122/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 122/15 B

L 4 U 204/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 4 U 128/13 (SG Trier)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe,

Dynamostraße 7 - 11, 68165 Mannheim,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 12.5.2015 zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet. Die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 30.6.2015 mitgeteilt, dass die Vertretung niedergelegt worden sei.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 6.8.2015 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz

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