Beschl. v. 02.09.2015, Az.: B 2 U 122/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Rheinland-Pfalz - 25.02.2015 - AZ: L 4 U 204/14
SG Trier - AZ: S 4 U 128/13
BSG, 02.09.2015 - B 2 U 122/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 122/15 B
L 4 U 204/14 (LSG Rheinland-Pfalz)
S 4 U 128/13 (SG Trier)
.........................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe,
Dynamostraße 7 - 11, 68165 Mannheim,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 12.5.2015 zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet. Die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 30.6.2015 mitgeteilt, dass die Vertretung niedergelegt worden sei.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 6.8.2015 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz
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