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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.09.2015, Az.: B 13 R 223/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29485
Aktenzeichen: B 13 R 223/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 14.04.2015 - AZ: L 6 R 253/14

SG Speyer - AZ: S 8 R 1132/13

BSG, 02.09.2015 - B 13 R 223/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 223/15 B

L 6 R 253/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 8 R 1132/13 (SG Speyer)

..................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,

Eichendorffstraße 4 - 6, 67346 Speyer,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. September 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten, am 15.6.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 16.5.2015 (sinngemäß) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 12.5.2015 zugestellten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 14.4.2015 eingelegt.

2

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 12.8.2015 abgelaufen ist, einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1, § 64 Abs 2 SGG; BSGE 40, 40 [BSG 04.06.1975 - 11 BA 4/75] = SozR 1500 § 160a Nr 4). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 16.6.2015 besonders hingewiesen worden.

3

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

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