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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.09.2015, Az.: B 1 KR 62/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25127
Aktenzeichen: B 1 KR 62/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 03.06.2015 - AZ: L 5 KR 28/15

SG Speyer - AZ: S 20 KR 570/14

BSG, 02.09.2015 - B 1 KR 62/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 62/15 B

L 5 KR 28/15 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 20 KR 570/14 (SG Speyer)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

BKK vor Ort,

Universitätsstraße 43, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. September 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und C o s e r i u

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Erstattung von 10 524,86 Euro Kosten einer im Jahr 2014 in zwei Behandlungsschritten durchgeführten ambulanten Liposuktion zur Behandlung eines schmerzhaften Lipödems bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, ein Kostenerstattungsanspruch scheitere schon daran, dass es an der erforderlichen positiven Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens für eine ambulante Liposuktion fehle. Ein Anspruch könne auch nicht aus § 2 Abs 1a SGB V hergeleitet werden. Es fehle an einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden oder zumindest wertungsmäßig damit vergleichbaren Erkrankung (Urteil vom 3.6.2015).

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.

4

1. Die Klägerin legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).

5

Die Klägerin formuliert schon keine konkrete Rechtsfrage, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Sie verweist nur allgemein darauf, dass unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Kostenübernahme einer Liposuktion bestünden.

6

Selbst wenn man ihren Ausführungen eine Rechtsfrage entnehmen wollte, fehlt es auch an der nur ansatzweisen Darlegung des Klärungsbedarfs. Hierzu hätte sie sich zumindest mit der vom LSG ausdrücklich zitierten Entscheidung des erkennenden Senats vom 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R - (BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 19 RdNr 13 ff) auseinandersetzen müssen, wonach ein Anspruch auf eine ambulante ärztliche Liposuktion daran scheitert, dass der GBA die neue Methode der Fettabsaugung nicht positiv empfohlen hat und kein Ausnahmefall vorliegt, in welchem dies entbehrlich ist. Hieran fehlt es. Die Klägerin zeigt auch sonst keinen über die Entscheidung des erkennenden Senats hinausgehenden Klärungsbedarf auf.

7

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Coseriu

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