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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.09.2015, Az.: B 14 AS 210/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25558
Aktenzeichen: B 14 AS 210/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 22.06.2015 - AZ: L 19 AS 858/15

SG Köln - AZ: S 11 AS 696/15

BSG, 01.09.2015 - B 14 AS 210/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 210/15 B

L 19 AS 858/15 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 11 AS 696/15 (SG Köln)

......................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Bonn,

Rochusstraße 6, 53123 Bonn,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. September 2015 durch den Richter Prof. Dr. B e c k e r als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. S c h ü t z e und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2015 - L 19 AS 858/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der am 16.7.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG), der ihm am 25.6.2015 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist es, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Letzteres ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat seine Erklärung erst am 3.8.2015 und damit erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, 27.7.2015, endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, §§ 177, 180 ZPO), vorgelegt.

3

Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Auf dieses Erfordernis ist er zudem mit Schreiben des Senats vom 20.7.2015 nochmals ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze
Dr. Flint

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