Beschl. v. 28.08.2015, Az.: B 1 KR 11/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Bayern - L 4 KR 259/15 B ER - 05.08.2015
SG Bayreuth - AZ: S 15 KR 129/15 ER
BSG, 28.08.2015 - B 1 KR 11/15 S
Redaktioneller Leitsatz:
1. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Beschwerde durch das LSG ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
2. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den Ausnahmen nach § 160a Abs. 1 SGG und § 17a Abs. 4 S. 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
in dem Rechtsstreit
Az: B 1 KR 11/15 S
L 4 KR 259/15 B ER (Bayerisches LSG)
S 15 KR 129/15 ER (SG Bayreuth)
....................................................................,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
BARMER GEK,
Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte: ........................................................ .
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. August 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und C o s e r i u
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. August 2015 - L 4 KR 259/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das SG Bayreuth hat den Antrag des Antragstellers, die Beschwerdegegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu verpflichten, "nachträglich alle medizinischen Versorgungen zu tragen" und "medizinische Folgeschäden in vollem Umfang zu ersetzen" mit Beschluss vom 22.5.2015 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bayerische LSG mit Beschluss vom 5.8.2015 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 26.8.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben sinngemäß Beschwerde ("Berufung") eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.
Masuch
Prof. Dr. Hauck
Coseriu
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