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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.08.2015, Az.: B 4 AS 119/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24818
Aktenzeichen: B 4 AS 119/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 15.04.2015 - AZ: L 3 AS 2113/14

SG Mannheim - AZ: S 4 AS 190/14

BSG, 25.08.2015 - B 4 AS 119/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 119/15 B

L 3 AS 2113/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 4 AS 190/14 (SG Mannheim)

...................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: .....................................,

gegen

Jobcenter Heidelberg,

Speyerer Straße 6, 69115 Heidelberg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. August 2015 durch die Richterin B e h r e n d sowie die Richter Dr. F l i n t und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist die Höhe von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Januar bis Juni 2013. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.4.2015 und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es stelle sich die Frage, ob der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs 1 S 1 Nr 6 iVm Abs 3 SGB II bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit auf der Grundlage des Gewinns, also der Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben oder allein aus den Betriebseinnahmen zu berechnen sei.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG, § 169 SGG).

3

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Beschwerdebegründung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

4

Mit ihrem Vorbringen wird die Klägerin diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Dabei kann offen bleiben, ob die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage nicht schon aufgrund der von ihr nicht ansatzweise in den Blick genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens bei selbstständiger Erwerbstätigkeit (vgl nur BSG SozR 4-4225 § 3 Nr 5 RdNr 17 ff; BSG Urteil vom 5.6.2014 - B 4 AS 49/13 R - RdNr 16, zur Veröffentlichung in SozR 4-4200 § 11 Nr 66 vorgesehen) und zum Sinn und Zweck der Erwerbstätigenpauschale bzw zum Verhältnis der Erwerbstätigenpauschale zum Erwerbstätigenfreibetrag des § 11b Abs 2 S 1 SGB II (dazu BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 19; BSG Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 61/13 R - RdNr 25, zur Veröffentlichung in SozR 4-4200 § 11b Nr 6 vorgesehen) geklärt ist oder sich beantworten ließe.

5

Jedenfalls ist die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage nicht ausreichend dargetan. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nämlich nur dann, wenn es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf ihre Beantwortung ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen. Dieser hat daher den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Hier fehlt es schon an einer konkreten Sachverhaltsdarstellung und dessen sozialrechtlicher Einordnung unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsvorschriften, sodass dem Senat eine Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin formulierten Frage allein anhand ihrer Beschwerdebegründung nicht möglich ist.

6

Die Klägerin beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, dass die Höhe der von ihr zurückzuführenden Leistungen davon abhängen würden, wie hoch der Erwerbstätigenfreibetrag sei und auf welcher Berechnungsgrundlage er ermittelt werde. Darüber hinaus hätte es zumindest Darlegungen dazu bedurft, welche Einnahmen die Klägerin in dem streitbefangenen Zeitraum hatte und in welcher konkreten Höhe diese nach Auffassung des LSG zu berücksichtigen waren, in welcher konkreten Höhe sie nach Auffassung der Klägerin hätten berücksichtigt werden müssen und ob und inwiefern dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung hätte haben können.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Behrend
Dr. Flint
Söhngen

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