Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.08.2015, Az.: B 3 KR 27/15 B
Anspruch auf Krankengeld; Divergenzrüge; Widerspruch in tragenden abstrakten Rechtssätzen; Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25123
Aktenzeichen: B 3 KR 27/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 07.10.2014 - AZ: L 5 KR 472/12

SG Augsburg - AZ: S 12 KR 246/11

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG

BSG, 25.08.2015 - B 3 KR 27/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.

2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat.

3. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.

4. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung.

5. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht.

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 27/15 B

L 5 KR 472/12 (Bayerisches LSG)

S 12 KR 246/11 (SG Augsburg)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

AOK Bayern - Die Gesundheitskasse,

Carl-Wery-Straße 28, 81739 München,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. August 2015 durch den Richter S c h r i e v e r als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. O p p e r m a n n und Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld (Krg) über den 13.2.2011 hinaus.

2

Der 1956 geborene, bei der Beklagten pflichtversicherte Kläger bezog seit dem 10.12.2009 Arbeitslosengeld. Der Kläger war seit dem 3.1.2011 wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig nach Einschätzung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) aber nicht über Mitte Januar 2011 hinaus. Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlung von Krg zum 28.1.2011 ein. Nach weiteren Arbeitsunfähigkeits-(AU) Bescheinigungen der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T. (ua wegen einer mittelgradigen depressiven Episode) und erneuter Beteiligung des MDK hinsichtlich des Eintritts der Arbeitsfähigkeit stellte die Beklagte das Ende der AU zum 13.2.2011 fest (Bescheid vom 9.2.2011, Widerspruchsbescheid vom 20.7.2011).

3

Die Klage blieb nach Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet erfolglos (SG Augsburg Urteil vom 6.6.2012). Die hiergegen gerichtete Berufung blieb nach Vorlage weiterer Befundberichte der behandelnden Ärzte, ua Frau Dr. T., ebenfalls erfolglos (Urteil vom 7.10.2014). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die in der Berufungsinstanz fortgeführte Beweisaufnahme zu keinen neuen Erkenntnissen geführt habe. Daher hat das LSG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Feststellungen und Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG Bezug genommen (§ 153 Abs 2 SGG). Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass die im Berufungsverfahren eingeholten Befundberichte sich auf einen wesentlich späteren Zeitraum als den streitgegenständlichen bezogen haben. Daher hätten diese Berichte keine neuen Erkenntnisse über den Gesundheitszustand des Klägers im zurückliegenden Zeitraum erbracht. Gerade im Bereich der psychischen Erkrankungen des Klägers sei es nicht zulässig, Rückschlüsse aus späteren Krankheitsentwicklungen für vorangegangene Zeiträume und die dortige (Un-)fähigkeit, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, zu treffen.

4

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, auf Divergenz und Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG).

II

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 30.3.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

6

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

7

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

8

Der Kläger ist der Ansicht, es stelle eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar,

"wenn dem Versicherten zwar die volle Beweislast dafür aufgebürdet wird, dass die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorgelegen hat, andererseits aber die von ihm vorgelegten Beweismittel offenbar nicht mit dem selben Maß gemessen werden, wie die vom Gericht beschafften Beweismittel".

9

Hierzu führt er aus, dass seine behandelnden Ärzte sowohl dieselbe fachliche Qualifikation und dasselbe umfangreiche Fachwissen hätten wie der gerichtlich bestellte Sachverständige. Während das LSG Rückschlüsse der behandelnden Ärzte auf Zustände in der Vergangenheit nicht zugelassen habe, sei es dem Sachverständigen hinsichtlich seiner Einschätzungen zur AU für einen zurückliegenden Zeitraum gefolgt. Durch diese unterschiedliche Behandlung der Beweisangebote sei der Kläger benachteiligt worden.

10

Diesem Vorbringen ist bereits keine generell-abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung und zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG; stRspr, vgl nur BSG Beschlüsse vom 6.4.2010 -B5R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7) zu entnehmen. Daher bleibt unklar, welche Rechtsnorm der Kläger im angestrebten Revisionsverfahren zur Überprüfung stellen will.

11

Die aufgeworfene Frage hat auch keinen normativen Gehalt. Vielmehr wird eine tatsächliche Frage, die die Beweiswürdigung des LSG betrifft, in das Gewand der Grundsatzrüge gekleidet. Dies kann der Beschwerde aber nicht zum Erfolg verhelfen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die Vorschrift von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden.

12

Aus demselben Grund greift auch die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge nicht. Es fehlt an der formgerechten Bezeichnung eines Verfahrensfehlers. Insofern rügt er, dass das LSG das im Gerichtsverfahren eingeholte Gutachten "unkritisch und unhinterfragt übernommen" habe. Die vom Gutachter durchgeführten Tests hätten das Ergebnis einer demenziellen Vorerkrankung und einer durch Depression verursachten starken kognitiven Leistungseinschränkung ergeben, die beide mögliche Ursachen für die AU gewesen seien. Dies hätten die Richter nicht unberücksichtigt lassen dürfen und dem Sachverständigen nicht in seiner Einschätzung der mangelnden AU folgen dürfen.

13

Hier übersieht der Kläger, dass die Würdigung von Gutachtenergebnissen oder von unterschiedlichen ärztlichen Auffassungen wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse zur Beweiswürdigung selbst zählt (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Eine eventuelle Verpflichtung zur weiteren Beweiserhebung kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nur dann erheblich sein, wenn das LSG im Berufungsverfahren einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Der Kläger hat nicht behauptet, einen Beweisantrag im Berufungsverfahren gestellt zu haben.

14

Im Übrigen hat der Kläger seine Verfahrensrüge nicht darauf gestützt, dass die Begutachtung des Klägers grobe Mängel oder innere Widersprüche aufweise oder nicht alle vorliegenden Unterlagen berücksichtigt worden seien (vgl hierzu BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9 f und Nr 21 RdNr 9). Sein Vortrag geht vielmehr dahin, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung zu neuen Ergebnissen gekommen sei, die von entscheidender Relevanz für die Beurteilung der AU gewesen seien und die das LSG nicht hinreichend gewürdigt habe. Dies betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

15

Soweit der Kläger schließlich seine Beschwerde auf eine Rechtsprechungsabweichung stützt, ist auch eine Divergenz nicht formgerecht dargetan.

16

Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, vgl zum Ganzen: BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 ff; BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 22).

17

Der Kläger trägt vor, das LSG habe den Rechtssatz aufgestellt:

"Ein Rückschluss aus späteren Krankheitsentwicklungen auf vorangegangene Zeiträume ist gerade im Bereich der psychischen Erkrankungen nicht zulässig."

18

Das BSG habe im Urteil vom 12.6.2003 - B 9 VG 1/02 R - (BSGE 91, 107 = SozR 4-3800 § 1 Nr 3) hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs bei der psychischen Erkrankung dargelegt, dass für den Fall, dass Tatsachen vorliegen, die nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit einen Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankung und Ereignis begründen, eine bestimmte Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, die nur durch einen sicheren anderen Kausalverlauf widerlegt werden könne.

19

Es kann offenbleiben, ob die vom Kläger zitierte Entscheidung des BSG hier einschlägig ist, wenn das BSG dort zum Ursachenzusammenhang zwischen einem belastenden Ereignis und dem Auftreten einer psychischen Erkrankung im Hinblick auf die Feststellung eines Schockschadens im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes geurteilt hat. Der Kläger hat jedenfalls zwei sich einander widersprechende abstrakte Rechtssätze nicht gegenübergestellt. Denn der zitierte Satz aus dem LSG-Urteil bezieht sich ausdrücklich auf die festgestellten psychischen Erkrankungen "des Klägers". Insofern handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung des LSG, die keinen normativen Gehalt aufweist. Im Übrigen fehlt es an hinreichender Darlegung, dass die vom Kläger behauptete Divergenz im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein könnte. Es erschließt sich nicht, inwieweit die Zugrundelegung der vom Kläger zitierten Passage des BSG-Urteils vom 12.6.2003 (aaO) ein günstigeres Ergebnis für den Kläger im Hinblick auf seine behauptete AU haben könnte.

20

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

21

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Schriever
Dr. Oppermann
Dr. Waßer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.