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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.08.2015, Az.: B 13 R 297/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25124
Aktenzeichen: B 13 R 297/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 29.04.2015 - AZ: L 8 R 654/11

SG Aachen - AZ: S 6 R 203/09

BSG, 25.08.2015 - B 13 R 297/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 297/15 B

L 8 R 654/11 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 6 R 203/09 (SG Aachen)

...................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. August 2015 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 29.4.2015 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem, ihr am 3.7.2015 zugestellten Urteil hat die Klägerin mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 31.7.2015, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 3.8.2015, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

2

Sie kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

3

Die mithin nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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