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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.08.2015, Az.: B 13 R 255/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 27037
Aktenzeichen: B 13 R 255/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 10.03.2015 - AZ: L 18 KN 119/14

SG Dortmund - AZ: S 24 KN 7/13

BSG, 25.08.2015 - B 13 R 255/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 255/15 B

L 18 KN 119/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 24 KN 7/13 (SG Dortmund)

......................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. August 2015 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.3.2015, mit dem seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Dortmund vom 30.7.2014 zurückgewiesen wurde, mit einem von ihm selbst erstellten, aber nicht unterzeichneten Schreiben vom 8.6.2015, beim BSG eingegangen am 8.7.2015, Beschwerde eingelegt.

2

Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 9.7.2015 besonders hingewiesen worden.

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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