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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.08.2015, Az.: B 11 AL 9/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25552
Aktenzeichen: B 11 AL 9/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 04.08.2015 - AZ: L 3 AL 66/12

SG Chemnitz - AZ: S 31 AL 561/11

BSG, 25.08.2015 - B 11 AL 9/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 9/15 S

L 3 AL 66/12 (Sächsisches LSG)

S 31 AL 561/11 (SG Chemnitz)

...............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterin S i e f e r t und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht abgelehnt (Beschluss vom 4.8.2015). Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 12.8.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) "sofortige Beschwerde" eingelegt.

2

Die Beschwerde des Klägers ist bereits nicht statthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG, anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Siefert
Söhngen

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