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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.08.2015, Az.: B 1 KR 22/15 R
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23904
Aktenzeichen: B 1 KR 22/15 R
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 18.06.2015 - AZ: L 9 KR 114/15 WA

SG Berlin - AZ: S 81 KR 1348/11 WA

BSG, 21.08.2015 - B 1 KR 22/15 R

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 22/15 R

L 9 KR 114/15 WA (LSG Berlin-Brandenburg)

S 81 KR 1348/11 WA (SG Berlin)

....................................................................................................................,

Kläger und Revisionskläger,

gegen

AOK Nordost - Die Gesundheitskasse,

Behlertstraße 33 A, 14467 Potsdam,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. August 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und C o s e r i u

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über die Wiederaufnahme eines Verfahrens beim LSG.

2

Das SG Berlin hat in einem Wiederaufnahmeverfahren die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 24.10.2011 - S 81 KR 1348/11 WA), das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23.3.2012 - L 9 KR 314/11), eine hiergegen gerichtete erste Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen (Beschluss vom 29.5.2013 - L 9 KR 467/12 WA) und die nunmehr am 24.2.2015 erhobene Wiederaufnahmeklage erneut als unzulässig verworfen. Der Kläger habe auch nicht ansatzweise einen Anfechtungsgrund nach §§ 579, 580 ZPO iVm § 179 Abs 1 SGG oder nach § 179 Abs 2 SGG vorgetragen (Beschluss vom 18.6.2015).

3

Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Rechtsmittel der - von ihm privatschriftlich eingelegten - Revision gegen den Beschluss des LSG, das die Revision nicht zugelassen hat.

II

4

Das Rechtsmittel des Klägers ist bereits unstatthaft. Gegen das Urteil eines LSG und gegen den Beschluss nach § 55a Abs 5 S 1 SGG steht den Beteiligten die Revision an das BSG nur zu, wenn sie in der Entscheidung des LSG oder in dem Beschluss des BSG nach § 160a Abs 4 S 1 SGG zugelassen worden ist. Hieran fehlt es. Gegen ein Urteil oder einen instanzbeendenden Beschluss des LSG ist nur das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a SGG) eröffnet, wenn - wie hier - das LSG in seiner Entscheidung die Revision nicht zugelassen hat. Zudem ist die Revision auch deswegen unzulässig, weil der Kläger das Rechtsmittel nicht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG), sondern privatschriftlich eingelegt hat.

5

Hierauf und auf die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu beantragen, hat der Senat den Kläger mit Berichterstatterschreiben hingewiesen. Der Kläger hat gleichwohl an seiner privatschriftlich eingelegten Revision festgehalten.

6

Das Rechtsmittel ist daher nach § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Coseriu

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