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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.08.2015, Az.: B 14 AS 75/15 B
Divergenzrüge und Verfahrensrüge; Vorheriger Hinweis auf eine beabsichtigte Beweiswürdigung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24422
Aktenzeichen: B 14 AS 75/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 19.02.2015 - AZ: L 19 AS 1530/10

SG Berlin - AZ: S 123 AS 32444/07

BSG, 19.08.2015 - B 14 AS 75/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Zur Darlegung einer Divergenz genügt nicht ein Hinweis in der Beschwerdebegründung, das Urteil weiche von gefestigter Rechtsprechung des BSG ab.

2. Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern.

3. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet vielmehr lediglich dann einen Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte.

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 75/15 B

L 19 AS 1530/10 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 123 AS 32444/07 (SG Berlin)

.....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: .......................................,

gegen

Jobcenter Berlin Reinickendorf,

Miraustraße 54, 13509 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 181). Hieran fehlt es. Soweit nach der Beschwerdebegründung (S 14-15) das BSG jeweils "mit Verweis/Bezugnahme auf die Tatsache, dass der 19. Senat des LSG Bln-Brbg in o.g. Urteil" bestimmte Feststellungen getroffen oder Behauptungen aufgestellt habe, Fragen zur Zulässigkeit der dargelegten Verfahrensweise des LSG klären solle, sind diesem Vorbringen schon nicht abstrakte Rechtsfragen zu entnehmen. Soweit im Zusammenhang damit Rechtsfragen formuliert werden, hätte zur schlüssigen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen im vorliegenden Verfahren zunächst dargetan werden müssen, inwieweit es auf diese Fragen im Ausgangsverfahren rechtlich angekommen ist und inwiefern sie demzufolge Einfluss auf die Rechtsstellung des Klägers hatten. Eine geordnete Darstellung der relevanten tatsächlichen Umstände, die dem Senat allein anhand der Beschwerdebegründung eine Beurteilung von Grundsätzlichkeit und Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen erlaubt (zu dieser Darlegungsanforderung Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13e mwN), enthält die Beschwerdebegründung indes nicht im erforderlichen Maß. Zudem werden in der Beschwerdebegründung auch insoweit nicht hinreichend abstrakte Rechtsfragen formuliert, vielmehr bleiben diese dem vom LSG entschiedenen Einzelfall verhaftet und sind ganz auf ihn zugeschnitten. Zu formulieren sind jedoch Rechtsfragen, denen im Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. Schließlich genügt die Beschwerdebegründung weder den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit noch an die Klärungsfähigkeit der Rechtsfragen. In ihr wird nicht aufgezeigt, ob und inwieweit zu den aufgeworfenen Fragen bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint. Aufgezeigt wird auch nicht, dass die Klärung der aufgeworfenen Fragen durch das Revisionsgericht zu erwarten ist, weil hierfür die Darstellung des Sachverhalts und der angefochtenen Entscheidung in der Beschwerdebegründung nicht genügen.

4

In der Beschwerdebegründung ist auch nicht hinreichend dargetan, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Bereits hieran fehlt es. Hierfür genügt nicht der Hinweis in der Beschwerdebegründung (S 7), das "Urteil weicht von der 'gefestigter Rechtsprechung des BSG' ab".

5

Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Soweit vom Kläger überhaupt Verfahrensmängel mit Blick auf das für das sozialgerichtliche Verfahren geltende Recht gerügt werden und soweit nicht nur die Unrichtigkeit des Urteils des LSG geltend gemacht wird, werden die Verfahrensmängel nicht mit konkreten Tatsachen bezeichnet.

6

Soweit der Kläger rügt, das LSG sei seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen nicht hinreichend nachgekommen, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, dass das LSG einem Beweisantrag oder aus dem Berufungsvorbringen des anwaltlich vor dem LSG nicht vertretenen Klägers etwa ableitbaren anderen Ermittlungsanregungen "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt ist. Denn dies erfordert Darlegungen, nach denen das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, einen beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5), oder auf der Grundlage seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung weitere Ermittlungen anzustellen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 103 RdNr 20 mwN).

7

Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 Grundgesetz [GG], § 62 SGG) durch unterlassene Hinweise und eine Überraschungsentscheidung des LSG rügt, genügt die Beschwerdebegründung auch insoweit den Anforderungen nicht. Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1). Art 103 Abs 1 GG gebietet vielmehr lediglich dann einen Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 84, 188, 190 [BVerfG 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90]). Hierzu mangelt es in der Beschwerdebegründung an weiterem Vortrag, der eine entsprechende Rüge begründen würde.

8

Soweit der Kläger schließlich rügt, die Entscheidung des LSG und ihre Begründung sei sachfremd, unzutreffend und nicht nachvollziehbar, klingt hierin die Rüge eines Verstoßes gegen das Willkürverbot an, doch ist der Beschwerdebegründung auch insoweit nicht die Rüge eines Verfahrensmangels, sondern nur einer fehlerhaften Rechtsanwendung zu entnehmen. Denn die Beschwerdebegründung zeigt nicht einen Verstoß des LSG gegen Verfahrensnormen auf, sondern macht eine falsche rechtliche Bewertung materiell-rechtlicher Vorschriften durch das LSG, die den Inhalt der Entscheidung selbst bilden, geltend. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht zulässig gestützt werden.

9

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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