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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.08.2015, Az.: B 4 AS 220/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25117
Aktenzeichen: B 4 AS 220/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 08.06.2015 - AZ: L 9 AS 354/15

SG Freiburg - AZ: S 3 AS 2850/14

BSG, 18.08.2015 - B 4 AS 220/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 220/15 B

L 9 AS 354/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 3 AS 2850/14 (SG Freiburg)

1. ......................................,

2. ......................................,

3. ......................................,

4. ......................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Landkreis Ortenaukreis - Kommunale Arbeitsförderung - Jobcenter,

Lange Straße 51, 77652 Offenburg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juni 2015 - L 9 AS 354/15 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Kläger begehren die Übernahme der Mittagsverpflegung für die Klägerin zu 4 in der Kindertagesstätte für den Monat Mai 2014. Das SG Freiburg hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (Urteil vom 15.1.2015). Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger hat das LSG Baden-Württemberg verworfen (Beschluss vom 8.6.2015). Gegen diesen, ihnen am 9.7.2015 zugestellten Beschluss haben sich die Kläger mit einem von den Klägern zu 1 und 2 verfassten Schreiben vom 23.7.2015 gewandt und ua ausgeführt, sie legten "mögliche Rechtsmittel" ein. Der Senat wertet dies als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss des LSG. Zugleich haben die Kläger für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von PKH beantragt.

2

Dem Antrag der Kläger auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden. Voraussetzung der PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem in der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 6.1.2014 (BGBl I 34) vorgeschriebenen Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 10.8.2015 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), haben die Kläger zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht vorgelegt.

3

Das LSG hat die Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan, dass sie an der Einhaltung der Frist ohne ihr Verschulden verhindert waren.

4

Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die von den Klägern ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Kläger müssen sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sie können eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ebenfalls hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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