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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.08.2015, Az.: B 14 AS 101/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23570
Aktenzeichen: B 14 AS 101/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 23.01.2014 - AZ: L 7 AS 757/12

SG Hannover - AZ: S 52 AS 1801/09

BSG, 13.08.2015 - B 14 AS 101/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 101/15 BH

L 7 AS 757/12 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 52 AS 1801/09 (SG Hannover)

.........................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Jobcenter Region Hannover,

Lange Laube 32, 30159 Hannover,

Beklagter.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Januar 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger hat persönlich mit einem am 27.7.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom gleichen Tag gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 23.1.2014 - L 7 AS 757/12 -, zugestellt am 13.2.2014, Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

2

Voraussetzung der Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Vordruckverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2, 6; BVerfG NJW 2000, 3344).

3

Letzteres ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat die Erklärung nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Donnerstag, dem 13.3.2014 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 174 ZPO), vorgelegt, obwohl er vom LSG mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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