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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.08.2015, Az.: B 7 AY 2/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23899
Aktenzeichen: B 7 AY 2/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 26.03.2015 - AZ: L 18 AY 2/13

SG Würzburg - AZ: S 9 AY 9/11

BSG, 12.08.2015 - B 7 AY 2/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 7 AY 2/15 B

L 18 AY 2/13 (Bayerisches LSG)

S 9 AY 9/11 (SG Würzburg)

.........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

Stadt Würzburg,

Karmelitenstraße 43, 97070 Würzburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. August 2015 durch die Richterin K r a u ß sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin macht für die Zeit vom 1.4.2009 bis zum 31.1.2012 als Rechtsnachfolgerin und Pflegeperson einen Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe III für ihre am 11.4.2012 verstorbene Mutter geltend, die Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz war. Die Beklagte lehnte dies ab, weil Pflegebedürftigkeit nicht in einem entsprechenden Maße bestehe (Bescheid vom 18.8.2010; Widerspruchsbescheid vom 6.7.2011). Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts [SG] Würzburg vom 17.12.2012; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts [LSG] vom 26.3.2015).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Das LSG habe verfahrensfehlerhaft gehandelt, weil es seine Entscheidung ausschließlich auf ein (vom SG eingeholtes) Sachverständigengutachten nach Aktenlage gestützt habe, ohne sich mit den von ihr vorgelegten Unterlagen auseinanderzusetzen. Diese Unterlagen, aus denen ein entsprechendes Ausmaß der Pflegebedürftigkeit schon im streitigen Zeitraum hervorgingen, hätte das LSG von Amts wegen im Wege eines weiteren Sachverständigengutachtens überprüfen lassen müssen. Auf diesem Verfahrensfehler beruhe das Urteil, weil ein weiteres Gutachten ergeben hätte, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe III vorgelegen haben.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig; denn die Klägerin hat den allein geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.

4

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nach Halbsatz 2 der Regelung aber auf eine Verletzung des § 103 SGG (unzureichende Sachaufklärung durch das Gericht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Im Hinblick auf § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG muss die Beschwerdebegründung insoweit zunächst einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag, dem das LSG nicht gefolgt ist, bezeichnen, sodann die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Basis bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, darlegen und die voraussichtlichen Ergebnisse der unterbliebenen Beweiserhebung angeben; schließlich wäre zu schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen ist die Klägerin nicht gerecht geworden.

5

Die Klägerin trägt weder vor, dass sie überhaupt die weitere Beweiserhebung durch das LSG beantragt hat noch, dass ein solcher (prozessordnungsgemäßer) Antrag, sofern er in den von ihr genannten Schriftsätzen enthalten gewesen sein sollte, in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 26.3.2015 ausdrücklich aufrechterhalten geblieben ist. Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG soll aber die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52). Das Übergehen eines Beweisantrags iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG liegt deshalb zumindest bei rechtskundig vertretenen Beteiligten nur dann vor, wenn der Beweisantrag in der abschließenden mündlichen Verhandlung zu einem Zeitpunkt gestellt bzw wiederholt wurde, in dem feststand, dass das LSG von sich aus keine Ermittlungen mehr durchführen würde. Wird ein zuvor schriftsätzlich gestellter Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt, so gilt er bei einem rechtskundig vertretenen Beteiligten als erledigt (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 6 mwN).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

Krauß
Mutschler
Söhngen

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