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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.08.2015, Az.: B 9 V 48/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24416
Aktenzeichen: B 9 V 48/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 16.06.2015 - AZ: L 13 VU 30/13

SG Berlin - AZ: S 33 VU 110/11

BSG, 11.08.2015 - B 9 V 48/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 48/15 B

L 13 VU 30/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 33 VU 110/11 (SG Berlin)

.................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Land Berlin,

vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin,

Sächsische Straße 28, 10707 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. August 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.6.2015, ihm zugestellt am 1.7.2015, mit einem von ihm unterzeichneten und am 23.7.2015 beim BSG nach Weiterleitung durch das LSG eingegangenen Schreiben vom 2.7.2015 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 1.8.2015 - beim BSG eingegangen am 4.8.2015 - hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

2

Der Kläger hat keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung des LSG ua, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Bewilligung von PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Beschluss beigefügt war, ausdrücklich hingewiesen worden. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist erst am 4.8.2015 und damit nicht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG) beim BSG eingegangen. Diese Frist begann mit Zustellung der LSG-Entscheidung am 1.7.2015 und endete mit Ablauf des 3.8.2015. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde nicht eingereicht.

3

Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).

4

Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht ersichtlich.

5

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein, zumal der Kläger nicht zu dem vor dem BSG vertretungsbefugten Personenkreis gehört.

6

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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