Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.08.2015, Az.: B 12 KR 9/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25809
Aktenzeichen: B 12 KR 9/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 03.06.2015 - AZ: L 11 KR 2216/14

SG Stuttgart - AZ: S 19 KR 1220/11

BSG, 11.08.2015 - B 12 KR 9/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 9/15 S

L 11 KR 2216/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 19 KR 1220/11 (SG Stuttgart)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

AOK Baden-Württemberg - Die Gesundheitskasse,

Presselstraße 19, 70191 Stuttgart,

Beklagte,

beigeladen:

.......................................... .

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat mit am 4.8.2015 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangenen Schreiben vom 6.7.2015 Beschwerde gegen den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 3.6.2015 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.

2

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, da gegen den angefochtenen Beschluss des LSG kein Rechtsmittel zum BSG statthaft ist. Er kann weder gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde noch gemäß § 160a Abs 1 S 1 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist die Klägerin bereits in dem angefochtenen Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Prof. Dr. Bernsdorff
Dr. Körner

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.