Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.08.2015, Az.: B 9 V 21/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23897
Aktenzeichen: B 9 V 21/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 19.11.2014 - AZ: L 15 VU 1/10

SG Regensburg - AZ: S 2 VU 1/04

BSG, 10.08.2015 - B 9 V 21/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 21/15 B

L 15 VU 1/10 (Bayerisches LSG)

S 2 VU 1/04 (SG Regensburg)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Landesversorgungsamt,

Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. August 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache als Sonderrechtsnachfolgerin nach ihrem am 31.10.2005 verstorbenen Ehemann Versorgungsleistungen nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG). Der 1930 geborene Ehemann nahm im September 1970 an der Ingenieurschule für Verkehrstechnik Dresden ein Ingenieurstudium auf. 1973 wurde er von der Ingenieurschule aus politischen Gründen exmatrikuliert. Die Exmatrikulation wurde später nach dem VwRehaG für rechtsstaatswidrig erklärt und eine Verfolgungszeit nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet festgestellt (Bescheide vom 26.4.2000). Versorgungsleistungen lehnten der Beklagte und die Vorinstanzen ab. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigungen ließen sich nicht kausal auf die Exmatrikulation zurückführen (Urteil vom 19.11.2014).

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die von Gesetzes wegen allein in Betracht kommenden Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und des Verfahrensfehlers nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Die Klägerin hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) dargetan. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Die Klägerin formuliert keine Rechtsfragen, sondern wendet sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz in ihrem speziellen Einzelfall. Diese ist indessen nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

5

2. Die Klägerin legt auch die für eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar seien sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Dem ist nicht mit dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BSG Genüge getan.

6

3. Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel nicht bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Das ist ersichtlich nicht der Fall.

7

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

5. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

9

6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.