Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.08.2015, Az.: B 1 KR 54/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23200
Aktenzeichen: B 1 KR 54/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 28.04.2015 - AZ: L 11 KR 5355/14

SG Ulm - AZ: S 2 KR 3491/12

BSG, 10.08.2015 - B 1 KR 54/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 54/15 B

L 11 KR 5355/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 2 KR 3491/12 (SG Ulm)

..................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

AOK Bayern - Die Gesundheitskasse,

Carl-Wery-Straße 28, 81739 München,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. August 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 28.4.2015 mit einem am 1.6.2015 eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 30.6.2015 hat die Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt. Der Senat hat den Kläger hierüber mit Schreiben vom 2.7.2015 informiert und darauf hingewiesen, dass eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich und eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde über den 30.7.2015 hinaus nicht möglich ist (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Eine Vertretung durch andere Prozessbevollmächtigte ist nicht erfolgt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 30.7.2015 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Masuch
Coseriu
Dr. Estelmann

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.