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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.08.2015, Az.: B 13 R 247/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23896
Aktenzeichen: B 13 R 247/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 18.05.2015 - AZ: L 10 R 341/15

SG Karlsruhe - AZ: S 9 R 1486/13

BSG, 06.08.2015 - B 13 R 247/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 247/15 B

L 10 R 341/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 9 R 1486/13 (SG Karlsruhe)

.....................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Gartenstraße 105, 76135 Karlsruhe,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. August 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der im Jahr 1934 geborene Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits für den Zeitraum Oktober 1979 bis 30. August 1989. Der beklagte Rentenversicherungsträger bzw dessen Rechtsvorgänger hatte ihm in Ausführung eines vor dem SG geschlossenen Vergleichs mit Bescheid vom 6.8.1990 ab 31.8.1989 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt. Seit 1998 macht der Kläger sein Anliegen immer wieder erneut geltend, obwohl ihm mehrfach erläutert wurde, dass einer nachträglichen Zahlung von Rente für die Jahre 1979 bis 1989 bereits die gesetzliche Regelung in § 44 Abs 4 SGB X entgegensteht (vgl ua Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - B 13 R 300/10 B - BeckRS 2010, 75898).

2

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger ohne vorherige Durchführung eines Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens unmittelbar beim SG Karlsruhe Klage erhoben. Er hat die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab Oktober 1979 unter Abänderung des Widerspruchsbescheids vom 16.3.1981, mit dem die ursprüngliche Ablehnung seines ersten Rentenantrags bestätigt worden war, beantragt. Das SG hat die Klage als unzulässig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 19.1.2015), das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 18.6.2015 - dem Kläger zugestellt am 20.6.2015).

3

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des LSG unter Wiederholung seines früheren Vorbringens Beschwerde zum BSG erhoben. Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines vom BSG auszuwählenden Rechtsanwalts beantragt.

II

4

1. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

5

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend sind bereits die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von PKH nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 118 Abs 2 S 4 ZPO), sodass auf die weiterhin fehlende Erfolgsaussicht nicht mehr näher einzugehen ist.

6

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) - dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular - vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl nur BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3).

7

Der Kläger hat zwar am 7.7.2015 ein Formular mit sehr lückenhaften Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie einzelne Belege fristgerecht beim BSG vorgelegt. Der Aufforderung des Gerichts vom 8.7.2015, bis zum 24.7.2015 ein vollständig ausgefülltes - vorsorglich nochmals beigefügtes - Formular einschließlich der erforderlichen Belege einzureichen, ist er jedoch nicht nachgekommen. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, mit Schreiben vom 14.7.2015 einzelne Nachweise zu übersenden. Insbesondere den vom Gericht angeforderten ungeschwärzten Kontoauszug seines Girokontos für den Zeitraum 1. bis 30.6.2015 hat er nur auszugsweise übersandt. Auf das gerichtliche Schreiben vom 20.7.2015, dass dies nicht genüge, hat er nicht mehr reagiert. Unter diesen Umständen ist PKH schon wegen nicht ausreichender Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzulehnen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 118 Abs 2 S 4 ZPO), zumal der Kläger über die Rechtsfolge ungenügender Angaben im gerichtlichen Schreiben vom 8.7.2015 ausdrücklich belehrt worden war (s auch den - gleichfalls den Kläger betreffenden - Senatsbeschluss vom 5.6.2012 - B 13 R 185/12 B - BeckRS 2012, 70904).

8

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Gericht (§ 121 Abs 1 ZPO).

9

2. Die vom Kläger selbst erhobene Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften, weil sie nicht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG). Sie ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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