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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.08.2015, Az.: B 4 AS 154/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22795
Aktenzeichen: B 4 AS 154/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - L 32 SF 137/15 B AB

LSG Berlin-Brandenburg - L 32 AS 488/15 B ER

SG Berlin - AZ: S 159 AS 1430/15 ER

BSG, 05.08.2015 - B 4 AS 154/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 154/15 S

L 32 SF 137/15 B AB (LSG Berlin-Brandenburg)

L 32 AS 488/15 B ER (LSG Berlin-Brandenburg)

S 159 AS 1430/15 ER (SG Berlin)

..............................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg,

Rudi-Dutschke-Straße 3, 10969 Berlin,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das SG Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 29.1.2015 abgelehnt sowie mit weiterem Beschluss vom 6.5.2015 ein Befangenheitsgesuch als unzulässig verworfen. Die gegen den Beschluss vom 29.1.2015 gerichtete Beschwerde hat das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen und die Beschwerde gegen den Beschluss vom 6.5.2015 als unzulässig verworfen (Beschluss vom 26.6.2015). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem Schreiben vom 21.7.2015 beim LSG Beschwerde eingelegt, die an das BSG weitergeleitet wurde und hier am 3.8.2015 eingegangen ist.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits unstatthaft und somit unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 26.6.2015 ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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