Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.08.2015, Az.: B 4 AS 152/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22793
Aktenzeichen: B 4 AS 152/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 23.06.2015 - AZ: L 13 AS 350/14 NZB

SG Oldenburg - AZ: S 37 AS 44/14

BSG, 04.08.2015 - B 4 AS 152/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 152/15 S

L 13 AS 350/14 NZB (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 37 AS 44/14 (SG Oldenburg)

...................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Oldenburg,

Stau 70, 26122 Oldenburg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2015 - L 13 AS 350/14 NZB - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung eines Sanktionsbescheides. Das SG Oldenburg hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (Urteil vom 21.11.2014). Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die das LSG Niedersachsen-Bremen zurückgewiesen hat (Beschluss vom 23.6.2015). Der Kläger hat sich mit am 30.7.2015 eingegangenen Schreiben gegen diesen Beschluss des LSG gewandt und Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 23.6.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG iVm § 145 Abs 4 S 4 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.