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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.08.2015, Az.: B 4 AS 149/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22791
Aktenzeichen: B 4 AS 149/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 08.12.2014 - AZ: L 20 AS 951/15 NZB

SG Berlin - AZ: S 31 AS 18904/14

BSG, 04.08.2015 - B 4 AS 149/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 149/15 S

L 20 AS 951/15 NZB (LSG Berlin-Brandenburg)

S 31 AS 18904/14 (SG Berlin)

......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Berlin-Spandau,

Altonaer Straße 70/72, 13581 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2015 - L 20 AS 951/15 NZB - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Zulassung der Beschwerde und der Revision gegen den mit Beschwerde nicht anfechtbaren Beschluss des SG Berlin vom 8.12.2014 - S 31 AS 18904/14. Das LSG Berlin-Brandenburg hat seine Anträge als unzulässig verworfen (Beschluss vom 22.6.2015). Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 26.7.2015 ausdrücklich "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 22.6.2015 ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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