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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.07.2015, Az.: B 14 AS 46/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23186
Aktenzeichen: B 14 AS 46/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 20.04.2015 - AZ: L 13 AS 4588/14

SG Karlsruhe - AZ: S 12 AS 2385/14

BSG, 30.07.2015 - B 14 AS 46/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 46/15 BH

L 13 AS 4588/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 12 AS 2385/14 (SG Karlsruhe)

....................,

Klägerin und Antragstellerin,

gegen

Jobcenter Pforzheim,

Blumenhof 4, 75175 Pforzheim,

Beklagter.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e , den Richter Dr. S c h ü t z e und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Antragsvorbringen noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass sich solche Fragen grundsätzlicher Art hier in Bezug auf die Verwerfung einer Berufung als unzulässig wegen Nichterreichens der Berufungssumme im Streit um die Höhe der von der Klägerin zu beanspruchenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) stellen könnten, ist angesichts der umfangreichen Rechtsprechung des BSG hierzu nicht ersichtlich.

4

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG). Anhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus der Entscheidung des LSG selbst noch bei Durchsicht der Verfahrensakte. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass das LSG den Wert der für den Zeitraum vom 1.6.2014 bis 30.11.2014 im Streit stehenden Leistungen mit 500,40 Euro falsch bestimmt und deshalb die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen hätte; zutreffend ist es dabei auch davon ausgegangen, dass der im Streit stehende Betrag nicht deshalb doppelt anzusetzen ist, weil die Klägerin den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zum einen auf das SGB II und zum anderen hilfsweise auf Amtshaftung stützt.

Prof. Dr. Voelzke
Dr. Schütze
Hannappel

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