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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.07.2015, Az.: B 13 R 224/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22789
Aktenzeichen: B 13 R 224/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 12.05.2015 - AZ: L 9 R 3560/14

SG Karlsruhe - AZ: S 12 R 3155/13

BSG, 30.07.2015 - B 13 R 224/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 224/15 B

L 9 R 3560/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 12 R 3155/13 (SG Karlsruhe)

..........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ..............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) hat einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrentenabfindung anlässlich ihrer Wiederheirat verneint (Urteil vom 12.5.2015). Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob die mit der Anrechnungsvorschrift des § 107 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch geschaffene Ungleichbehandlung einer Witwe mit eigenem Erwerbseinkommen gegenüber einer Witwe ohne eigenes Erwerbseinkommen bei der Wiederverheiratung verfassungswidrig, jedenfalls aber verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass die Anwendung dieser Vorschrift außer Betracht bleibt, wenn die Witwe aufgrund der in der Ehe gelebten Rollenverteilung aufgrund der Kindererziehung während der Ehe keine nennenswerten eigenen Rentenanwartschaften erwirtschaftet hat.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden.

3

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 24.7.2015 nicht.

4

Zwar wirft die Klägerin eine abstrakt klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; sie legt jedoch nicht dar, dass die Frage auch klärungsbedürftig ist. Hierzu hätte sie aufzeigen müssen, dass sich die Frage aus der Rechtsprechung, insbesondere aus den vom LSG herangezogenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6.9.2001 (B 5 RJ 28/00 R = SozR 3-2400 § 18a Nr 7) und vom 21.7.1977 (GS 1/76, GS 2/76 - BSGE 44, 151 [BSG 21.07.1977 - GS - 1/76] = SozR 1500 § 43 Nr 2 und SozR 2200 § 1302 Nr 3) sowie den zahlreich zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht beantworten lässt. Denn als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden gesetzlichen Begriffs aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 8; SozR 3-1500 § 146 Nr 2; Senatsbeschluss vom 13.5.1997 - 13 BJ 271/96 - Juris und NZS 1997, 495 [BSG 13.05.1997 - 13 BJ 271/96]; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Auflage 2010, RdNr 314). Entsprechendes darzulegen versäumt die Klägerin.

5

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

6

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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